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Instrumentenaufbereitung zwischen Gesetzestext und Wirklichkeit
DruckenAuch in der Zahnarztpraxis haben wir es mit den verschiedensten Gesetzen, Normen, Richtlinien und Empfehlungen zu tun, um ein Medizinprodukt z.B. der Klasse „kritisch B“ ordnungsgemäß aufbereiten zu können. Die Aufbereitung wird in § 3 Pkt. 14 Medizinproduktegesetz (MPG) beschrieben. Das MPG erteilt die Vorgaben, die Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibV) konkretisiert, die Normen geben den Stand der Technik und Wissenschaft wieder und das Robert Koch-Institut definiert Ziele und Ablauf.



