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Konkretisierung der Anforderungen an Zweigpraxen
DruckenWenn ein Zahnarzt an weiteren Orten außerhalb seines Vertragszahnarztsitzes vertragszahnärztlich tätig werden möchte, muss ihm dies von seiner Kassenzahnärztlichen Vereinigung genehmigt werden. § 24 Abs. 3 Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte (Zahnärzte-ZV) stellt hierfür zwei Bedingungen auf. Durch die Zweigpraxis muss die Versorgung der Versicherten an dem Ort der Zweigpraxis verbessert und die ordnungsgemäße Versorgung der Versicherten am Ort des Vertragszahnarztsitzes darf nicht beeinträchtigt werden.
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