Urteil des Oberlandesgerichtes Frankfurt

Kurze Verjährung bei rein zahntechnischen Mängeln

Drucken Von RA Michael Lennartz    aktualisiert am 21.02.2011

Nach einem aktuell veröffentlichten Urteil des Oberlandesgerichtes Frankfurt vom 23.11.2010 (8 U 111/10) verjähren Mängelansprüche an einer zahnprothetischen Arbeit in zwei Jahren nach Abnahme. Beruhe die Fehlerhaftigkeit einer eingesetzten Zahnprothese allein auf zahntechnischen Herstellungsmängeln (im konkreten Fall „Lunkerbildung"), so seien diese nach Werkvertragsrecht zu beurteilen.

© Gerd Altmann/PIXELIO
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