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Urteil des Oberlandesgerichtes Frankfurt
Kurze Verjährung bei rein zahntechnischen Mängeln
DruckenNach einem aktuell veröffentlichten Urteil des Oberlandesgerichtes Frankfurt vom 23.11.2010 (8 U 111/10) verjähren Mängelansprüche an einer zahnprothetischen Arbeit in zwei Jahren nach Abnahme. Beruhe die Fehlerhaftigkeit einer eingesetzten Zahnprothese allein auf zahntechnischen Herstellungsmängeln (im konkreten Fall „Lunkerbildung"), so seien diese nach Werkvertragsrecht zu beurteilen.
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