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Unzulässige Bezeichnung als „Zahnklinik“
DruckenAuch wenn die Werbemöglichkeiten von Ärzten und Zahnärzten in den vergangenen Jahren deutlich durch die Berufsordnungen und Rechtsprechung erweitert wurden, gibt es gleichwohl Grenzen, die der Arzt und Zahnarzt einzuhalten hat. Als „Faustformel" gilt, dass sachangemessene Information möglich ist, aber jede Irreführung und marktschreierische Werbung zu unterbleiben hat. Auch bei der Bezeichnung einer Zahnarztpraxis z.B. als „Klinik" ist besondere Vorsicht geboten, wie eine Entscheidung des beim Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg angesiedelten Landesberufsgericht für Heilberufe des Landes Brandenburg zeigt.
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