Verjährung

Drucken Von Felix Martin    aktualisiert am 18.12.2009

Vertragliche Erfüllungsansprüche von Kaufleuten, Handwerkern oder sonstigen Gewerbetreibenden, die 2006 entstanden sind, verjähren in der Regel mit Ablauf des 31.12.2009, da für diese Ansprüche die dreijährige Verjährungsfrist gem. § 195 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gilt und die regelmäßige Verjährung mit Ablauf des Jahres der Anspruchsentstehung beginnt (§ 199 Abs. 1 BGB).

© R. B./PIXELIO
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