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Änderungen durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz

Neue Abschreibungsregeln ab dem Jahr 2010

Drucken Von Dr. Hans Dornbusch    aktualisiert am 16.02.2010

Mobile Wirtschaftsgüter nutzen sich ab und verlieren dabei an Wert. Im Steuerrecht wird dieser laufende Wertverlust durch „Absetzung für Abnutzung“ (AfA) berücksichtigt. Die Abschreibungen auf das Praxisvermögen zählen zu den Praxisausgaben. Mit der richtigen Wahl der Abschreibungsarten können Sie die Gewinnsituation Ihrer Zahnarztpraxis verbessern.

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© Rainer Sturm/PIXELIO


Leider verändert der Gesetzgeber laufend die Abschreibungsregeln, so auch ab dem Jahr 2009 durch das Gesetz zur Umsetzung steuerrechtlicher Regelungen des Maßnahmenpakets „Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung“ vom 21.12.2008 (BGBl. 2008 I S. 2896) als Teil des sogenannten ersten Konjunkturprogramms für 2009 und durch das Gesetz zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums vom 22.12.2009 (BGBl. 2009 S. 3950).

Anschaffungskosten für Praxisgegenstände, die mehr als ein Jahr genutzt werden, sind mittels der Abschreibung auf die Nutzungsdauer zu verteilen. Die einzelnen Wirtschaftsgüter müssen in einem Anlageverzeichnis aufgeführt werden. Die Nutzungsdauer der einzelnen Praxisgegenstände ist zu schätzen. Orientierungshilfe bietet die vom Bundesfinanzminister herausgegebene Abschreibungstabelle. Davon ausgenommen sind die sogenannten geringwertigen Wirtschaftsgüter, die sofort in voller Höhe abgeschrieben werden können.

1. Sofortabschreibung



Bis zum Jahr 2007 hatte der Zahnarzt die Möglichkeit, Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten 410 Euro nicht überstiegen, sofort in voller Höhe abzuschreiben. Dieser Betrag wurde drastisch reduziert auf 150 Euro ab Jahresbeginn 2008. Nur wenn die gesamten Anschaffungskosten nicht mehr als 150 Euro betragen, können sie im Anschaffungsjahr voll als Aufwand berücksichtigt werden. Außerdem sind an die Sofortabschreibung einige Bedingungen geknüpft. So heißt es in § 6 Abs. 2 EStG: „Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten […] von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die einer selbstständigen Nutzung fähig sind, sind im Wirtschaftsjahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung der Praxis in voller Höhe als Betriebsausgaben abzusetzen, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag, […] für das einzelne Wirtschaftsgut 150 Euro nicht übersteigen.“ Sofort abzuschreibende geringwertige Wirtschaftsgüter müssen unter Angabe des Tages sowie der Kosten der Anschaffung oder Herstellung in einem Anlageverzeichnis erfasst werden. Sind diese Angaben aus der Buchführung ersichtlich oder liegen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten unter 60 Euro, muss kein Anlageverzeichnis geführt werden.
    
Die Sofortabschreibung ist also nur zulässig, wenn ein Wirtschaftsgut folgende Bedingungen erfüllt:
  • Es gehört zum Anlagevermögen, d.h., es dient der Praxis langfristig.

  • Es ist abnutzbar, d.h., die Nutzung ist im Gegensatz zum nicht abnutzbaren Anlagevermögen (wie Grund und Boden) zeitlich begrenzt.

  • Es ist beweglich, d.h. nicht fest mit dem Grund und Boden verbunden.

  • Es ist ein körperlicher Gegenstand, im Gegensatz zu immateriellen Wirtschaftsgütern wie Patente und Nutzungsrechte.

  • Es ist selbstständig nutzbar, d.h. in seiner betrieblichen Zweckbestimmung nicht an einen ausschließlichen Nutzungszusammenhang mit anderen Wirtschaftsgütern gebunden.

Nicht vorgeschrieben ist, dass es sich um ein neues Wirtschaftsgut handeln muss. Es kann also auch gebraucht sein.
Beispiel 1
Beispiel 1
Bei der im Gesetz erwähnten Wertgrenze für geringwertige Wirtschaftsgüter ist besonders zu beachten, dass es sich dabei um den Nettopreis handelt. Sowohl die Mehrwertsteuer als auch Preisnachlässe wie beispielsweise Barzahlungsrabatte können abgezogen werden.

Beispiel 1

Ein Zahnarzt kauft für seine Praxis ein Wirtschaftsgut zum Preis von 180 Euro. Darin enthalten sind 19 % Mehrwertsteuer. Ihm wird ein Barzahlungsrabatt von 3 % gewährt. Der maßgebliche Nettopreis berechnet sich wie folgt:

Die Sofortabschreibung muss immer in voller Höhe im Jahr der Anschaffung oder Herstellung erfolgen. Vorsicht: Das muss nicht zugleich das Jahr der Kaufpreiszahlung sein. Das Anschaffungsjahr ist das Jahr, in dem der Zahnarzt die Verfügungsmacht über das Wirtschaftsgut erhält (z.B. durch Lieferung) und bei Herstellung das Jahr, in dem das Wirtschaftsgut gebrauchsfertig wird. Wer diesen Abschreibungstermin versäumt, kann das Wirtschaftsgut nur noch über die gesamte Nutzungsdauer abschreiben.
   
Neu ist außerdem, dass alle Wirtschaftsgüter im Wert zwischen 150 Euro und 1.000 Euro in einem Sammelposten zusammengefasst und in fünf Jahren mit jeweils einem Fünftel abgeschrieben werden können (§ 6 Abs. 2a EStG).
   
Seit dem 1. Januar 2010 ist das Gesetz zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums in Kraft. Alternativ zur bestehenden Sofortabschreibungsregelung wurde die alte, bis 2007 geltende Regelung wieder eingeführt, wonach Wirtschaftsgüter bis zum Betrag von 410 Euro sofort in voller Höhe abschreibbar sind. Der Steuerpflichtige hat ein Wahlrecht zwischen beiden Abschreibungsmethoden. Er kann nunmehr zwischen einer Sofortabschreibung für geringwertige Wirtschaftgüter bis 410 Euro (wie nach früherer Rechtslage gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 EStG a.F.) und einer Poolabschreibung für alle Wirtschaftsgüter zwischen 150 Euro und 1.000 Euro (wie nach geltender Rechtslage gemäß § 6 Abs. 2a EStG) wählen.

2. Normalabschreibungen



Bei beweglichen Gegenständen des Praxisvermögens, deren Nettopreis über 1.000 Euro liegt, sind die Investitionskosten über die gesamte Nutzungsdauer abzuschreiben. In besonderen Fällen wird eine kürzere Nutzungsdauer anerkannt als in der AfA-Tabelle ausgewiesen. Das ermöglicht höhere Abschreibungen. Ein Personalcomputer kann zum Beispiel mit Hinweis auf die schnelle technologische Entwicklung auf diesem Gebiet in weniger als fünf Jahren (AfA-Tabelle) abgeschrieben werden.

Bis 2007 standen zwei Methoden der Abschreibung zur Wahl: Die lineare Abschreibung nach § 7 Abs. 1 EStG und die degressive Abschreibung nach § 7 Abs. 2 EStG. Mit der linearen Abschreibung werden die Anschaffungskosten gleichmäßig auf die voraussichtliche Nutzungsdauer der Praxisgegenstände verteilt, bei zehnjähriger Nutzungsdauer also 10 % pro Jahr. Bei der degressiven Abschreibung werden dagegen die Praxisgegenstände nicht mit gleichen, sondern mit fallenden Jahresbeträgen abgeschrieben, und zwar durch Bemessung der Abschreibung nach einem unveränderlichen Prozentsatz vom jeweiligen Buchwert (Restwert). Der dabei anzuwendende Prozentsatz war begrenzt. Er durfte in den Jahren 2006 und 2007 höchstens das Dreifache des bei linearer Abschreibung in Betracht kommenden Prozentsatzes betragen und 30 % nicht übersteigen. Die degressive Abschreibungsmöglichkeit nach § 7 Abs. 2 EStG wurde im Rahmen der Unternehmenssteuerreform 2008 mit Wirkung ab 2008 ersatzlos gestrichen, d.h., es gab nur noch die lineare Abschreibung mit gleichbleibenden Jahresbeträgen. Doch schon im Herbst 2008 wurde die degressive Abschreibung mit dem ersten Konjunkturprogramm zur Stützung der Wirtschaft befristet auf zwei Jahre wieder eingeführt. Sie erlaubt 2009 und 2010 eine Abschreibung in fallenden Jahresbeträgen nach Maßgabe eines festen Prozentsatzes, der aber weder das Zweieinhalbfache des linearen Abschreibungssatzes noch den Höchstsatz von 25 % übersteigen darf.
   
Beispiel 2

Ein Zahnarzt kauft im Januar 2010 ein Wirtschaftsgut zum Preis von 20.000 Euro. Die finanzamtlich anerkannte Nutzungsdauer beläuft sich auf acht Jahre. Bei der linearen Abschreibungsmethode beträgt der Abschreibungssatz 12,5 %. Das ergibt einen jährlichen Abschreibungsbetrag von 2.500 Euro.
Beispiel 2
Beispiel 2
Bei der degressiven Abschreibungsmethode beträgt der höchste zulässige Abschreibungsbetrag 25 %, weil das Zweieinhalbfache des linearen Abschreibungssatzes mit 31,25 % die Höchstgrenze von 25 % übersteigt. Daraus errechnen sich folgende Abschreibungsbeträge:

Wichtig ist außerdem zu wissen, dass von der degressiven zur linearen Abschreibungsmethode ein Wechsel möglich ist, nicht aber umgekehrt von der linearen zur degressiven Abschreibungsmethode (§ 7 Abs. 3 EStG). Wer also möglichst hohe Abschreibungsbeträge in den Anfangsjahren erzielen möchte und deshalb die degressive Abschreibung vorzieht, sollte dann auf die lineare Abschreibungsmethode umsteigen, wenn der degressive Abschreibungsbetrag den linearen Abschreibungsbetrag auf den Restwert unterschreitet.
Beispiel 3
Beispiel 3

   
Beispiel 3

Bei Fortführung des vorgenannten degressiven Abschreibungsbeispiels ergibt sich folgende Entwicklung der Abschreibungsbeträge:

Der lineare Abschreibungsbetrag auf den Restwert ab dem 6. Jahr betrüge dagegen 4.746 Euro : 3 = 1.582 Euro. Für die restlichen drei Jahre Nutzungsdauer wäre in diesem Fall ein Wechsel der Abschreibungsmethode im 6. Jahr empfehlenswert.
   
Entstehen nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten für Wirtschaftsgüter, die linear oder degressiv abgeschrieben werden, so erhöhen diese den für die AfA maßgeblichen Restwert, und die Restnutzungsdauer ist unter Berücksichtigung des verbesserten Zustands der Wirtschaftsgüter neu zu schätzen (Abschn. R 44 Abs.10 EStR).
   
Beispiel 4

Beispiel 4
Beispiel 4
Für ein 2006 angeschafftes bewegliches Wirtschaftsgut zum Kaufpreis von 10.000 Euro mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von zehn Jahren, das degressiv abgeschrieben worden ist, werden im dritten Jahr nach der Anschaffung nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten von 3.000 Euro aufgewendet. Ab dem Jahr 2009 beträgt die neu geschätzte Restnutzungsdauer neun Jahre, also zwei Jahre mehr als ohne nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Die Abschreibungsberechnung sieht dann wie folgt aus:

3. Sonderabschreibungen



Zahnärzte, deren Praxisvermögen nicht mehr als 235.000 Euro beträgt oder – falls sie ihren Gewinn durch Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln – deren Praxisgewinn 100.000 Euro nicht übersteigt, können auf neue bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens neben der linearen oder degressiven Abschreibung im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den vier folgenden Jahren zusätzlich eine 20-prozentige Sonderabschreibung vornehmen (§ 7g Abs. 5 und 6 EStG). Voraussetzung ist jedoch, dass das Wirtschaftsgut (fast) ausschließlich betrieblich genutzt wird. Das erkennt die Finanzverwaltung nur dann an, wenn der außerbetriebliche Nutzungsanteil 10 % nicht übersteigt. Weitere Voraussetzung für die Begünstigung ist, dass das Wirtschaftsgut nach seiner Anschaffung mindestens ein Jahr in der Praxis verbleibt.

Bei der Sonderabschreibung ist zu berücksichtigen, dass sich die Abschreibung nach Ablauf des fünfjährigen Begünstigungszeitraumes der Sonderabschreibung nach dem Restwert und der Restnutzungsdauer des Wirtschaftsgutes bemisst. Den deutlich höheren Abschreibungswerten der ersten Jahre stehen also geringere Abschreibungsbeträge der Folgejahre gegenüber.
Beispiel 5
Beispiel 5

   
Beispiel 5

Ein Zahnarzt hat im Januar 2010 ein Wirtschaftsgut zum Preis von 10.000 Euro gekauft. Die Nutzungsdauer beträgt zehn Jahre. Gewählt wird die lineare Abschreibung, und zwar in Kombination mit der Sonderabschreibung, die mit dem vollen Betrag im Jahr der Anschaffung in Anspruch genommen werden soll. Die jährlichen Abschreibungsbeträge berechnen sich wie folgt:

Beispiel 6

Beispiel 6
Beispiel 6
Ein Zahnarzt hat im Januar 2010 ein Wirtschaftsgut zum Preis von 10.000 Euro gekauft. Die Nutzungsdauer beträgt zehn Jahre. Gewählt wird die degressive Abschreibung, und zwar in Kombination mit der Sonderabschreibung, die zur Hälfte im Jahr der Anschaffung und zur Hälfte im Jahr danach in Anspruch genommen werden soll. Die jährlichen Abschreibungsbeträge berechnen sich wie folgt:

4. Abschreibungsmethode nach der Gewinnerwartung ausrichten



Wirtschaftsgüter des beweglichen Anlagevermögens sind über mehrere Jahre abzuschreiben. Die damit verbundenen steuerlichen Ersparnisse verteilen sich also auf die Nutzungsdauer, die der Abschreibung zugrunde liegt. Mit der Wahl der Abschreibungsmethode lässt sich der Zeitpunkt des steuermindernden Effekts in gewissem Rahmen steuern: In Jahren mit hohem Gewinn soll die Abschreibung möglichst hoch sein, da sie den zu versteuernden Gewinn mindert. Wegen der Steuerprogression bedeutet ein Abschreibungsbetrag von 1.000 Euro bei einem Gewinn von 100.000 Euro eine wesentlich größere Steuerersparnis als beispielsweise bei einem Gewinn von 30.000 Euro. Nutzen Sie die gesetzlichen Spielräume zum Steuersparen.
   
Wird im Jahr der Anschaffung und im Jahr danach ein vergleichsweise hoher Gewinn erwartet, sollte auf Folgendes geachtet werden:
  • betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer möglichst kurz wählen,
  • degressiv abschreiben,
  • gesamte Sonderabschreibung im ersten Jahr oder in den ersten beiden Jahren nutzen,
  • bei kleineren Anschaffungen auf den Nettopreis achten und Ausnahmeregel für geringwertige Wirtschaftsgüter (Sofortabschreibung) anwenden.

Werden höhere Gewinne erst in späteren Jahren erwartet, sollte folgendermaßen vorgegangen werden:
  • betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer möglichst lang wählen und, wenn sinnvoll, durch nachträgliche Anschaffungskosten verlängern,
  • linear abschreiben,
  • Sonderabschreibung auf fünf Jahre verteilen oder gar nicht in Anspruch nehmen,
  • geringwertige Wirtschaftsgüter auch über die gesamte Nutzungsdauer abschreiben.
Fotostrecke
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