ZP aktuell – der Newsletter
Alle 14 Tage die aktuellsten Meldungen, Tipps und Trends aus der Zahnheilkunde in Ihre Mailbox. >> Jetzt kostenlos abonnieren
Meldungen, Ereignisse oder Überlegungen, die unseren Chefredakteur inspirierten.
>> Blankensteins Kolumne
Anforderungen an die Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten
Was haben MPG/MPBetreibV mit der RKI-Empfehlung zu tun? – Teil 2
Drucken

Beiträge zum Thema
Aufbereitung unter Angaben des Herstellers mit geeigneten validierten Verfahren
„Auf die Aufbereitung von Medizinprodukten bezogen wird dieser Grundsatz konkretisiert durch § 4 Absatz 2 der Medizinprodukte-Betreiberverordnung. Danach ist die Aufbereitung von bestimmungsgemäß keimarm oder steril zur Anwendung kommenden MP unter Berücksichtigung der Angaben des Herstellers mit geeigneten validierten Verfahren so durchzuführen, dass der Erfolg dieser Verfahren nachvollziehbar gewährleistet ist und die Sicherheit und Gesundheit von Patienten, Anwendern und Dritten nicht gefährdet wird.“ (aus: Bundestags-Drucksache 17/5968 vom 10.06.2011)
Die Validierung ist ein dokumentiertes Verfahren zur Lieferung, Aufzeichnung und Interpretation von Ergebnissen. Sie gilt als Beweis dafür, dass die einzelnen Schritte des Aufbereitungsprozesses beständig Ergebnisse liefern, die den vorgegebenen Zielen entsprechen. Die Validierung muss die Funktionsfähigkeit des Produkts im Sinne der Zweckbestimmung sowie seine Anwendungssicherheit gewährleisten. Auch muss die Unbedenklichkeit des gewählten Aufbereitungsverfahrens im Rahmen der Validierung nachgewiesen werden [6]. Normen können dabei einerseits einen Leitfaden zur Validierung von Aufbereitungsprozessen in der Zahnarztpraxis geben, andererseits auch Anforderungen festlegen (z.B. DIN EN ISO 15833:2006, Norm-Entwurf DIN 58929:2010). Mindestinhalte von Prüfberichten für die Validierung von Reinigungs- und Desinfektionsprozessen werden beispielsweise vom Arbeitskomitee Reinigung, Desinfektion und Sterilisation (HAK-RDS) genannt [23], Vorgehensweisen bei Kleinsterilisatoren in der Stellungnahme des Arbeitskreises Dentalinstrumente (AKDI) aufgezeigt [24].
Vermutungsregel
„Dabei wird eine ordnungsgemäße Aufbereitung vermutet, wenn die gemeinsame Empfehlung der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention am RKI und des BfArM zu den Anforderungen an die Hygiene bei der Aufbereitung von MP (RKI/BfArM-Empfehlung) [3] beachtet wird. In dieser Empfehlung sind Kriterien aufgeführt, nach denen die aufzubereitenden Medizinprodukte in Risikoklassen eingeteilt werden. Ausgehend von der jeweiligen Risikoeinstufung des konkreten Medizinprodukts werden differenzierte Anforderungen an die Aufbereitung festgelegt.“ (aus: Bundestags-Drucksache 17/5968 vom 10.06.2011)
§ 4 Abs. 2 MPBetreibV enthält eine gesetzliche Vermutungsregel, wonach von einer ordnungsgemäßen Aufbereitung ausgegangen werden kann, wenn die RKI/BfArMÂEmpfehlung beachtet wurde. Der durch das MPG und die MPBetreibV vorgegebene Ordnungsrahmen wird somit durch die RKI/BfArM-Empfehlung konkretisiert und durch die Benennung in § 4 Abs. 2 MPBetreibV erkennt der Gesetzgeber die RKI/BfArM-Empfehlung auch als maßgebliche Vorgaben für die Wiederaufbereitung an [25].
Anfang 2001 ist in Deutschland das Gesetz zur Neuordnung seuchenrechtlicher Vorschriften und mit diesem das Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Kraft getreten, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes vom 28.07.2011 [26]. § 23 Abs. 2 IfSG bestimmt, dass beim RKI eine Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention (KRINKO) einzurichten ist. Ihr ist die Aufgabe übertragen worden, die in einer entsprechenden Richtlinie zusammengefassten Empfehlungen zu erarbeiten. Mit der Vorschrift wird eine Kommission gesetzlich verankert, deren Vorläufer 1974/1975 auf Bitten der Länder und unter Federführung des Bundesgesundheitsamtes (BGA) die „Richtlinie für die Erkennung, Verhütung und Bekämpfung von Krankenhausinfektionen“ erarbeitet und 1976 im Bundesgesundheitsblatt veröffentlicht hat. Danach wurde diese Richtlinie im Laufe von mehr als zwei Jahrzehnten sowohl durch Empfehlungen zu funktionell-baulichen Voraussetzungen als auch für betrieblich-organisatorische Maßnahmen in einer Reihe von Anlagen, aber auch durch Merkblätter, Unfallverhütungsvorschriften, Empfehlungen von Fachgesellschaften und Verbänden sowie den Abdruck von Rechtsvorschriften ergänzt [25].
Allerdings werden die von Experten formulierten Empfehlungen erst nach Anhörung der Länder sowie der betroffenen Körperschaften und Verbände durch das RKI veröffentlicht und können sich deshalb auf einen breiten fachlichen Konsens berufen. Die Empfehlungen sind somit zwar kein verbindliches Recht, sie stellen jedoch den Stand des Wissens („State of the Art“) dar. Bei der Umsetzung der Empfehlungen dieser Richtlinie sind immer die besonderen Bedingungen der Einrichtungen, der behandelten Patienten sowie ökonomische und ökologische Aspekte zu berücksichtigen. Von den Vorgaben kann grundsätzlich dann abgewichen werden, wenn nach Prüfung alternativer Maßnahmen diese nicht zu einem niedrigeren Schutzniveau für Patient und medizinisches Personal führen. Die entsprechenden Maßnahmen müssen im Fall der Abweichung von der Richtlinie fachlich begründet werden [25].
Fachspezifische Besonderheiten
„In naher Zukunft werden weitere Verbesserungen erfolgen. So wurde der im Moment in der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention aktuell weiter zu beratende Text bereits intensiv mit der Arbeitsgemeinschaft Medizinprodukte der Länder diskutiert und abgestimmt. Die Neufassung berücksichtigt den aktuellen wissenschaftlichen Kenntnisstand und wird zudem Anregungen aus der Praxis berücksichtigen.“ (aus: Bundestags-Drucksache 17/5968 vom 10.06.2011)
Eine der wichtigsten Maßnahmen für die sachgerechte Durchführung der Aufbereitung ist die Risikobewertung und Einstufung der aufzubereitenden Medizinprodukte. Darauf basierend hat der für die Aufbereitung Verantwortliche (der Betreiber) unter Berücksichtigung der Angaben des Herstellers schriftlich festzulegen
- ob,
- mit welchen Verfahren und
- unter welchen Bedingungen (z.B. Räume, Arbeitsmittel, Qualifikation des Personals)
Medizinprodukte, die in seinem Verantwortungsbereich betrieben werden, aufbereitet und gelagert werden [3]. Grundsätzlich wird die ordnungsgemäße Aufbereitung der Produkte vermutet, wenn die gemeinsame Empfehlung von RKI/BfArM beachtet wird. Verweise auf weitere fachspezifische Empfehlungen wie der „Infektionsprävention in der Zahnheilkunde“ sind in der MPBetreibV dagegen nicht zu finden. Demgegenüber wird in der fachspezifischen Empfehlung auf die gemeinsame Empfehlung des RKI/BfArM verwiesen und gleichzeitig angemerkt, dass die dort genannten allgemein formulierten Anforderungen für die Zahnheilkunde spezifiziert werden.
Im schon mehrfach genannten Erfahrungsbericht des BMG wird vonseiten der Anwender aus der Praxis eine notwendige Abklärung der Stellung der RKI/BfArM-Empfehlung zur Empfehlung „Infektionsprävention in der Zahnheilkunde – Anforderungen an die Hygiene“ angeregt [10]. Außerdem sprechen sich das Bundesministerium der Verteidigung, die ZLG, das BfArM und das RKI für eine Klarstellung aus. Dabei seien inhaltliche Differenzen zu vermeiden, bestehende Differenzen zur Aufbereitung in der Empfehlung „Infektionsprävention in der Zahnheilkunde – Anforderungen an die Hygiene“ bedürften der Abklärung [10].
Beispielhaft sind inhaltliche Differenzen im Bereich der Aufbereitung von Medizinprodukten der Kategorie „kritisch B“ zu nennen (= Medizinprodukte mit erhöhten Anforderungen an die Aufbereitung). Während die gemeinsame RKI/BfArM-Empfehlung in jedem Fall die maschinell-thermische Reinigung/Desinfektion aller Teile mit direktem Gewebekontakt in Reinigungs- und Desinfektionsgeräten vorsieht [3], werden in der fachspezifischen Empfehlung für die Zahnheilkunde Einschränkungen zu diesem Vorgehen mit dem Hinweis gegeben, dass für viele der angesprochenen Medizinprodukte gegenwärtig kein allgemein anerkanntes maschinelles Aufbereitungsverfahren etabliert sei. Entsprechend wird neben dem maschinell-thermischen sowie maschinell-chemischen Verfahren auch die manuelle Aufbereitung nebst anschließender Dampfsterilisation (Zyklus B, ggf. S) angegeben [11]. Im Erfahrungsbericht des BMG aus dem Jahre 2008 wird die Aufbereitung von Hand- und Winkelstücken ohne Differenzierung in „semikritisch B“ bzw. „kritisch B“ als „problematisch“ bezeichnet [10]; im Beschluss der AGMP, ebenfalls aus dem Jahre 2008, wird „eine gesonderte Betrachtung“ der Aufbereitung von Hand- und Winkelstücken bei Einsatz als „semikritisch B“ wie auch als „kritisch B“ für erforderlich gehalten [18]. Während in einer Stellungnahme des Arbeitskreises Dentalinstrumente (AKDI) aus dem Jahre 2010 sowohl manuelle als auch maschinelle Verfahrensweisen unter Berücksichtigung der Angaben der Hersteller zur Aufbereitung von Übertragungsinstrumenten angegeben werden [27], genügen nach einem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 29.09.2010 – 13 A 2422/09 – manuelle Verfahrensweisen nicht den Anforderungen an ein validiertes Verfahren nach § 4 Abs. 2 MPBetreibV [28].
Sachkunde- und Fachkunde für die mit der Aufbereitung Betrauten
„Als Konsequenz zu den in letzter Zeit aufgetretenen Hygienedefiziten in mehreren Kliniken haben die Länder im Mai 2011 eine Projektgruppe ,Empfehlung Änderungsbedarf der Regelungen zur Aufbereitung’ gebildet und in einer ersten Sitzung verschiedene Punkte wie z.B. die Struktur der Bestimmungen zur Instandhaltung/Aufbereitung, die Sach- und Fachkunde des Personals, technische und räumliche Ausstattung bei der Aufbereitung diskutiert. Im Juni 2011 wird eine aus anderen Gründen angesetzte Bund-Länder-Besprechung genutzt, um auch über dieses Thema zu sprechen. Erst nach Abschluss der Beratungen wird sich zeigen, ob im Bereich der Aufbereitung von Medizinprodukten ggf. auch regulatorischer Handlungsbedarf besteht.“ (aus: Bundestags-Drucksache 17/5968 vom 10.06.2011)
Die §§ 2 Absatz 2 und 4 Absatz 1 MPBetreibV formulieren grundsätzliche Anforderungen an die Qualifikation der mit der Aufbereitung befassten Personen und an die sächliche Ausstattung. Nach der Vorschrift des § 4 Absatz 3 MPBetreibV sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt, wenn die mit der Instandhaltung Beauftragten aufgrund ihrer Ausbildung und praktischen Tätigkeit über die erforderlichen Sachkenntnisse bei der Instandhaltung von Medizinprodukten und über die hierfür erforderlichen Räume einschließlich deren Beschaffenheit, Größe, Ausstattung und Einrichtung sowie über die erforderlichen Geräte und sonstigen Arbeitsmittel verfügen.
Nach der Wartung oder Instandsetzung an Medizinprodukten müssen die für die Sicherheit und Funktionstüchtigkeit wesentlichen konstruktiven und funktionellen Merkmale geprüft werden, soweit sie durch die Instandhaltungsmaßnahmen beeinflusst werden können (§ 4 Absatz 4 MPBetreibV). Die mit den Prüfungen Beauftragten müssen die entsprechenden Voraussetzungen (nach Absatz 3) erfüllen und in ihrer fachlichen Beurteilung weisungsunabhängig sein (§ 4 Absatz 5 MPBetreibV).
In der fachspezifischen Empfehlung für die Zahnheilkunde findet sich der Hinweis zur Freigabeentscheidung durch benanntes, sachkundiges und eingewiesenes/unterwiesenes Personal, in den Anhängen 8 und 9 zur Durchführung der Aufbereitung von Medizinprodukten „kritisch B“ der Hinweis: „Personen, die aufgrund ihrer Ausbildung und praktischen Tätigkeit über die erforderlichen speziellen Sachkenntnisse verfügen“. In der gemeinsamen RKI/BfArM-Empfehlung werden beispielhaft die Ausbildungsrichtlinien des Senats der Freien und Hansestadt Hamburg und die Ausbildungsrichtlinien der Deutschen Gesellschaft für Sterilgutversorgung e.V. (DGSV) genannt. Im Falle der Hamburger Richtlinien ist eine Fortbildungsdauer von sechs Monaten nebst einer vorherigen Hospitation in einer Zentralen Sterilgutversorgung vorgesehen, im Falle der DGSV werden Kurse zum Erwerb der Fachkunde von bis zu 200 Stunden bzw. der Sachkunde von 40 Stunden angeboten.
Die Sachkenntnis für die Aufbereitung von MP (§ 4 Absatz 3 MPBetreibV) umfasst gemäß Beschluss der AGMP [18] aus dem Jahre 2008 zu den Rahmenbedingungen für einheitliches Verwaltungshandeln folgende Inhalte:
- Instrumentenkunde (fachgruppenspezifisch)
- Kenntnisse in Hygiene/Mikrobiologie (einschließlich Übertragungswege)
- Risikobewertung und Einstufung von Medizinprodukten gemäß der Empfehlung der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention beim Robert Koch-Institut (RKI) und des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) zu den „Anforderungen an die Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten“
- Schwerpunkte der Aufbereitung:
sachgerechtes Vorbereiten (Vorbehandeln, Sammeln, Vorreinigen, Zerlegen)
Reinigung/Desinfektion, Spülung und Trocknung
Prüfung auf Sauberkeit und Unversehrtheit
Pflege und Instandsetzung
Funktionsprüfung
Kennzeichnung
Verpackung und Sterilisation
dokumentierte Freigabe der Medizinprodukte zur Anwendung/Lagerung
- Räumliche und organisatorische Aspekte der Aufbereitung
- Erstellen von Verfahrens- und Arbeitsanweisungen zur Aufbereitung
- Rechtskunde (MPG, MPBetreibV, BioStoffV)
Dabei handelt es sich um die Anforderungen an die Sachkenntnis des Personals in Aufbereitungseinheiten gemäß der Kategorien A und B (ohne Zentrale Sterilgutversorgungs-Abteilung [ZSVA]) (Abb. 2). Bei nachgewiesener Ausbildung zur Zahnmedizinischen Fachangestellten sollen diese Inhalte in den Rahmenlehrplänen verankert und erfolgreich abgeschlossen sein. Wenn Inhalte im Rahmen der Ausbildung teilweise nicht bzw. nicht im aktuellen Stand vermittelt wurden, sind sie durch Besuch geeigneter Fortbildungsveranstaltungen zu ergänzen bzw. zu aktualisieren [18, 29, 30, 31].
Zurück zu Teil 1
Mehr zu diesem Thema
Literaturverzeichnis
[1] Medizinproduktegesetz: www.gesetze-im-internet.de/mpg/index.html
[2] Medizinprodukte-Bbetreiberverordnung: www.gesetze-im-internet.de/mpbetreibv/index.html
[3] Anforderungen an die Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten. Empfehlung der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention beim Robert-Koch-Institut (RKI) und des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) zu den „Anforderungen an die Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten“. Bundesgesundheitsbl 44 (11), 1115–1126 (2001)
[4] Westphal, K: Aufbereitung von Medizinprodukten – die Verantwortung des Herstellers und Anwenders. Die Sicht des Gesetzgebers (2005). www.uk-essen.de/krankenhaushygiene/homepage/download/vortrag/2005.02.23.westphal.pdf
[5] Heil, M, Klümper, M: Die Wiederaufbereitung von Medizinprodukten in der Praxis. MPJ 8 (4), 85–91 (2008)
[6] Attenberger, J: Rechtliche Grundlagen der Aufbereitung und Tätigkeiten der Behörden. Forum 2005: Medizinprodukte-Aufbereitung. mhp-Verlag, Wiesbaden 2005
[7] Jäckel, Ch: Behördliche Eingriffsrechte bei Mängeln der Medizinprodukteaufbereitung in einer ZSVA. Hyg Med 36 (6), 237–240 (2011)
[8] Deutscher Bundestag, 17. Wahlperiode: Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Edgar Franke, Bärbel Bas, Petra Ernstberger, Elke Ferner, Iris Gleicke, Angelika Graf (Rosenheim), Dr. Karl Lauterbach, Steffen-Claudio Lemme, Hilde Mattheis, Thomas Oppermann, Mechthild Rawert, Dr. Carola Reimann, Dr. Marlies Volkmer, Dr. Frank-Walter Steinmeier und der Fraktion der SPD: Wiederverwendung von medizinischen Einmalprodukten und Patientensicherheit. Drucksache 17/5968, 25.05.2011
[9] Deutscher Bundestag, 17. Wahlperiode: Antwort auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Edgar Franke, Bärbel Bas, Petra Ernstberger, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der SPD. Drucksache 17/5968, 10.06.2011
[10] Erfahrungsbericht zur Aufbereitung von Medizinprodukten in Deutschland. Bundesministerium für Gesundheit. Teil 1 und 2. Bonn/Berlin 2008
[11] Infektionsprävention in der Zahnheilkunde – Anforderungen an die Hygiene. Mitteilung der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention beim Robert-Koch-Institut. Bundesgesundheitsbl 49 (4), 375–394 (2006)
[12] Bundeszahnärztekammer und Deutscher Arbeitskreis für Hygiene in der Zahnmedizin: Hygieneplan/Arbeitsanweisungen für die Zahnmedizin. Zahn Mitt 96 (5), 39–41 (2006)
[13] Deutscher Arbeitskreis für Hygiene in der Zahnmedizin: Hygieneleitfaden, 8. Ausgabe 2011 (Stand: 01.06.2011). dahz.org/DAHZ_Hygieneleitfaden_2011.pdf
[14] Bundeszahnärztekammer und Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (Hrsg.): Das Dental Vademekum, 10. Ausgabe 2009/2010 (Redaktion: Institut der Deutschen Zahnärzte). Deutscher Zahnärzte Verlag, Köln 2009
[15] Meyer, V P, Jatzwauk, L: Hygienemanagement Institut in Zahnarztpraxen – Ergebnisse einer bundesweiten Online-Befragung in Deutschland (Redaktion: Micheelis, W). Institut der Deutschen Zahnärzte, IDZ-Informationen 2/2010. www.idz-koeln.de/info.htm
[16] Nowak, K, Meyer, V P, Gebhardt, H, Neumann, B, Müller, B H: Hygienekosten in der Zahnarztpraxis (Redaktion: Micheelis, W). Institut der Deutschen Zahnärzte, IDZ-Informationen 2/2008. www.idz-koeln.de/info.htm
[17] Meyer, V P, Buhtz, D: Hygiene in der Zahnarztpraxis. Institut der Deutschen Zahnärzte, Materialienreihe Band 19, Deutscher Ärzte-Verlag 1998
[18] Projektgruppe „RKI-BfArM-Empfehlung“ der Arbeitsgruppe Medizinprodukte (AGMP): Empfehlung für die Überwachung der Aufbereitung von Medizinprodukten. Rahmenbedingungen für ein einheitliches Verwaltungshandeln (Stand: 24.03.2010). www.dimdi.de/static/de/mpg/recht/pg-rki-bfarm-empfehlung.pdf
[19] Niedersächsischer Landtag, 16. Wahlperiode: Antwort der Landesregierung vom 16.03.2011 zum Beschluss des Landtags vom 10.11.2010 (Nr. 43 der Anlage zu Drs. 16/2941). Drucksache 16/3477, 17.03.2011. www.landtag.niedersachsen.de/Drucksachen/Drucksachen.../16-3477.pdf
[20] Gärtner, A, Lücker, V: Qualifikation von Medizintechnikern und technische Schulungen. MPJ 18 (2), 83–88 (2011)
[21] Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte: Formblatt „Meldung von Vorkommnissen durch Zahnärzte und zahnmedizinische Einrichtungen“ www.bfarm.de > Medizinprodukte > Formulare bzw. www.bzaek.de Berufsstand > Arzneimittelkommission > Download der aktuellen Formblätter
[22] Scherrer, M, Zinn, C: Medizinprodukteaufbereitung im zahnärztlichen Bereich. In: Praktische Hygiene in der Zahnmedizin (Zinn, G-Ch, Rößler, R, Weidenfeller, P). Verlag für medizinische Praxis, Kissing 2006
[23] HAK3 – Horizontales Arbeitskomitee Reinigung, Desinfektion und Sterilisation: RDS 001 – Mindestinhalte von Prüfberichten im Rahmen der Validierung von Reinigungs- und Desinfektionsverfahren (Stand: 03/2010) www.zlg.de > Medizinprodukte > Dokumente > Antworten und Beschlüsse SKs und HAKs
[24] Arbeitskreis Dentalinstrumente (AKDI): Dampfsterilisationsverfahren und ihre Validierung. Zahnmed Mitt 101 (3), 272–273 (2011)
[25] Mitteilung des Robert-Koch-Institutes: Vorwort und Einleitung der Kommission zur Richtlinie für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention. Bundesgesundheitsbl 47 (4), 409–411 (2004)
[26] Infektionsschutzgesetz: www.gesetze-im-internet.de/ifsg
[27] Arbeitskreis Dentalinstrumente (AKDI): Aufbereitung von zahnärztlichen Übertragungsinstrumenten. Zahnmed Mitt 100 (5), 562–563 (2010)
[28] Stollmann, F: Hygienische Aufbereitung von Medizinprodukten. MPJ 9 (11), 634–636 (2010)
[29] Kremmel, M: Aufbereitung von Medizinprodukten. Handlungshilfe für Anwender und Behörden, 2. Auflage. Books on demand, Norderstedt 2008
[30] Attenberger, J: Keimarm oder steril ? Anforderungen an die Aufbereitung von Medizinprodukten. Nieders Ärztebl 83 (9), 13–15 (2010)
[31] Kullmann, W: Sachkenntnis bei der Aufbereitung von Medizinprodukten in der Zahnarztpraxis. ZKN Mitt 9, 516–518 (2008)



![Abb. 2: Bewertung des Aufbereitungsverfahrens nach Risikoanalyse des MP (modifiziert nach [31]). Abb. 2: Bewertung des Aufbereitungsverfahrens nach Risikoanalyse des MP (modifiziert nach [31]).](typo3temp/pics/3a21d9e0d7.jpg)
Leser-Kommentare
Sie müssen eingeloggt sein, um einen Kommentar zu verfassen.