Die Zukunft gestalten

Kooperationen in der Zahnarztpraxis

Drucken Von RA Michael Lennartz    aktualisiert am 26.10.2009

Zahnärztinnen und Zahnärzte, die in einer Einzelpraxis arbeiten, müssen sich bisweilen fragen, ob sie wie seinerzeit die Dinosaurier zu einer aussterbenden Spezies gehören. Da verkündet der Abteilungsleiter im Bundesministerium für Gesundheit, Franz Knieps, dass die traditionelle Einzel-Arztpraxis ein Auslaufmodell sei und die Zukunft den Gemeinschaftspraxen, medizinischen Versorgungszentren und Ärztenetzen gehöre.

© D. Gast/PIXELIO
© D. Gast/PIXELIO


Seine Chefin, Ulla Schmidt, verkündet, dass Versorgungszentren in einer Zeit, in der Einzelpraxen immer mehr zum Auslaufmodell würden, eine Perspektive für die medizinische Versorgung seien. Auch der seinerzeitige Vorstandsvorsitzende einer genossenschaftlich organisierten Bank für den Heilberufe-Sektor verkündete 2006 in einem Interview, dass die Zukunft in der Kooperation in medizinischen Versorgungszentren, Gemeinschaftspraxen und Ärztehäusern liege. Angesichts dieses „Schwanengesanges“ muss sich jeder Einzelpraxis-Inhaber fragen, ob es ein Fehler sein könnte, weiter so zu arbeiten.

Diese Frage lässt sich nicht pauschal beantworten. Vielmehr gilt es, die Vor- und Nachteile von Einzelpraxis und Kooperationsmodellen abzuwägen. Vorwegzunehmen ist, dass es bei Zahnärzten in aller Regel keinen „faktischen“ Zwang gibt, Kooperationen zu bilden. Anders als bei Fachärzten, die mit der unmittelbaren Privilegierung der Medizinischen Versorgungszentren zu kämpfen haben und teure Geräte (z.B. im Bereich Radiologie) allein nicht vorhalten können, praktizierten ausweislich des KZBV-Jahrbuches 2008 im Jahr 2007 noch 81,1 % der Zahnärzte als „Einzelkämpfer“. Ein Grund hierfür ist sicher, dass Patienten (so auch der Autor) in der Regel auf „ihren“ Zahnarzt fixiert sind und nicht gerne in einer Praxis mit hoher Fluktuation behandelt werden möchten. Ein Vorteil der kleineren Einheit ist auch die wohnortnahe Versorgung insbesondere in ländlichen Gebieten.

Trend zu Kooperationen



Auch wenn die zahnärztliche Einzelpraxis mit Sicherheit kein Auslaufmodell ist, steigt doch der Anteil der Kooperationen stetig. Die Zahl der Gemeinschaftspraxen [1] stieg von 1991 bis 2007 von 3.010 auf 8.688. Nach einer Studie des Institutes der Deutschen Zahnärzte IDZ (Investitionen bei der zahnärztlichen Existenzgründung 2007) haben sich dabei in den alten Bundesländern 38 % und in den neuen Bundesländern 42 % der zahnärztlichen Existenzgründer für eine Gemeinschaftspraxis entschieden.

Grundsatzentscheidung Kooperation



Vor jeder Kooperation sollten einige grundsätzliche Überlegungen angestellt werden, denn man geht je nach Ausgestaltung verschieden enge Bindungen ein. So ist eine herkömmliche Gemeinschaftspraxis (umfassende Haftung, gemeinsame Abrechnung, gemeinsame Wirtschaftlichkeitsprüfungen und ggf. gemeinsamer Regress) fast schon eheähnlich. Weniger stark ist die Bindung bei Praxisgemeinschaften (Zusammenfassung von Einzelpraxen im Rahmen einer Organisationsgemeinschaft). Die erste Frage ist, ob man für eine Kooperation überhaupt geeignet ist, weil damit auch die persönliche Entscheidungsfreiheit verringert wird. Kommt man nach kritischer Selbstprüfung zum Ergebnis, ein „hoffnungsloser Individualist“ zu sein, sollte sehr gut überlegt werden, ob und in welchem Umfang man eine Kooperation eingeht. Ist man dazu gewillt, folgt nun die Auseinandersetzung mit der Perspektive der Praxis.

Synergieeffekte nutzen



Bei größeren Einheiten ergeben sich beispielsweise eine bessere Auslastung des gemeinsam angeschafften Praxisinventars und die Möglichkeit patientenfreundlicher Schichtarbeitszeitmodelle (z.B. Abendsprechstunde für Berufstätige). Ein gutes Argument für Kooperation ist auch, dass mehr Zeit für die eigentliche zahnärztliche Tätigkeit gewonnen werden kann, wenn administrative Tätigkeiten in einer größeren Einheit auf einen Praxismanager übertragen werden.

Schwieriges Verkaufsumfeld – Nachfolge sichern



Die Zeiten, in denen Zahnarztpraxen unkompliziert verkauft werden konnten und damit ein gutes Stück Altersvorsorge realisiert wurde, sind vorbei. Nach Untersuchungen des IDZ verringerte sich beispielsweise das Finanzierungsvolumen für eine Neugründung in den alten Bundesländern 2007 im Vergleich zum Vorjahr um 16 %. Die Zahl der Existenzgründungen sank stark: 2007 entschieden sich nur noch 1.491 Zahnärzte für die Selbstständigkeit. Von zusätzlicher Relevanz ist, dass der Frauenanteil in der Zahnmedizin stetig zunimmt. Ende 2007 waren nach Untersuchungen der Bundeszahnärztekammer 26.005 Frauen und 39.923 Männer zahnärztlich tätig. Die weibliche Anteil wird aber deutlich steigen, da sich mittlerweile viel mehr Frauen diesem Beruf zuwenden: Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes stellten sie 2007 bereits zwei Drittel der Studierenden. In einem Prognosemodell kommt das IDZ dabei zu dem Ergebnis, dass es bereits 2019 etwa gleich viele Zahnärzte und Zahnärztinnen geben wird. Der weiter prognostizierte Anstieg der Zahnärztinnenzahl wird dazu führen, dass die Nachfrage für Einzelpraxen noch weiter sinken wird. Um Familie und Beruf in Einklang zu bringen, bieten zahnärztliche Kooperationen einfach mehr Flexibilität. Auch die durch das Vertragsarztrechtsänderungsgesetz eingeführte Möglichkeit, Zahnärzte budgetwirksam anzustellen, wird die Nachfrage nach Einzelpraxen weiter senken. Zwischen März 2007 und März 2008 stieg der Anteil der angestellten Zahnärzte bereits von 1.559 auf 2.884 (KZBV-Jahrbuch 2008, S. 195).

In dieser Situation ist es allein aus Nachfolgegesichtspunkten überlegenswert, eine Einzelpraxis in eine Kooperation umzuwandeln. Zum Beispiel kann man einen Vorbereitungsassistenten kontinuierlich an die Praxis binden, um ihn später als Mitgesellschafter aufzunehmen. Bei einer Berufsaufgabe besteht dann die Möglichkeit, den eigenen Gesellschaftsanteil anderweitig zu verkaufen oder an den Mitgesellschafter zu übertragen. Gerade in ländlichen Gebieten ist dies eine elegante Möglichkeit, einen potenziellen Praxisnachfolger aufzubauen.

Kooperationsform – Qual der Wahl



Die Kooperationsmöglichkeiten sind heute wesentlich vielfältiger als vor Inkrafttreten des Vertragsarztrechtsänderungsgesetzes im Jahr 2007. Neben der klassischen Praxisgemeinschaft oder Gemeinschaftspraxis vor Ort kann heute eine Zweigpraxis errichtet werden und eine überörtliche (auch KZV-übergreifende) Berufsausübungsgemeinschaft eingegangen werden oder neben der Praxis zusätzlich eine so genannte Teilgemeinschaftspraxis errichtet werden. Zusätzlich gibt es die Möglichkeit, in ausgelagerten Praxisräumen zu arbeiten. Unabhängig davon können Zahnärzte auch Gesellschaften gründen, um z.B. ein DVT zu betreiben oder eine überörtliche Praxislaborgemeinschaft zu errichten. Bereits seit Mitte der 90er Jahre gibt es für Zahnärzte als Angehörige eines freien Berufes die Möglichkeit, beim Amtsgericht eine so genannte Partnerschaftsgesellschaft zu gründen, die in ein spezielles Partnerschaftsregister eingetragen wird.

Wer eine Kooperation begründen möchte, muss natürlich entscheiden, welche Form für seine spezielle Situation in Betracht kommt und zudem wirtschaftlich sinnvoll ist. Eine erste Orientierung bietet folgende Ãœbersicht aktueller Kooperationsmöglichkeiten mit ihren Vor- und Nachteilen.

Rechtliche Haken beachten



Bei der Gründung einer Kooperation muss sorgfältig vorgegangen werden. Tritt beispielsweise eine junge Zahnärztin in eine bestehende Gemeinschaftspraxis ein, so haftet sie nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auch für Altschulden der Gesellschaft. Es ist also dringend anzuraten, im Vorfeld Klarheit über die finanzielle Situation der Gemeinschaftspraxis zu schaffen. Ein weiterer „neuralgischer Punkt“ ist, dass altgediente Kollegen verständlicherweise eine Art Probezeit mit dem neuen Gesellschafter vereinbaren möchten, um ihn, sollte die Chemie nicht passen, erforderlichenfalls auch „hinauskündigen“ zu können. Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes in engen Grenzen möglich, wenn im Vertrag die hierfür aktuelle Rechtslage berücksichtigt wurde. Wichtig ist auch, dass für den Fall der Trennung Vorsorge getroffen wird und die vertragliche Abrede hierfür ein verbindliches Prozedere vorsieht, insbesondere was Abfindungszahlungen angeht. In Anbetracht der zivil- und vertragszahnarztrechtlichen Komplexität sollte man hier nicht auf Musterverträge bauen, die Besonderheiten nicht abdecken können.

Bei allen Vorteilen – Kooperation muss sich rechnen



Es ist mit Sicherheit sinnvoll, das Thema Kooperation aktiv anzugehen, um zu ermitteln, ob sich in der jeweiligen Praxissituation Vorteile bieten. Man sollte dabei immer die Wirtschaftlichkeit eines solchen Vorhabens im Blick haben. Das Geld für die Beschäftigung eines Assistenten in einer Zweigpraxis muss erst verdient werden, genauso wie die Miete für eine zusätzlich eingerichtete Praxis im Rahmen einer Berufsausübungsgemeinschaft. Auch muss hinterfragt werden, ob es nicht besser ist, seinen Vorbereitungsassistenten später als angestellten Zahnarzt budgetwirksam zu beschäftigen, als eine recht aufwendige Kooperation zu gründen. Hier muss mit „spitzer Feder“ gerechnet werden und ein derartiges Projekt zusammen mit dem Rechts- und Steuerberater auf seine Machbarkeit geprüft werden.

[1] Aufgrund des Vertragsarztrechtsänderungsgesetzes wurde ab 2007 der Begriff „Gemeinschaftspraxis“ in „Berufsausübungsgemeinschaft“ abgeändert, wobei aber aus Verständlichkeitsgründen an dem Begriff „Gemeinschaftspraxis“ festgehalten wird.

Einen Überblick über die verschiedenen Kooperationsmöglichkeiten erhalten Sie hier.

 

RA Michael Lennartz
Kazemi & Lennartz Rechtsanwälte
Rheinallee 27, 53173 Bonn
E-Mail: kanzlei(at)medi-ip.de
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