Übersicht: Kooperationsmöglichkeiten

Drucken Von RA Michael Lennartz    aktualisiert am 22.10.2009

Praxisgemeinschaft/Gemeinschaftspraxis



Bei diesen „klassischen“ Kooperationsformen kann sich der Zahnarzt zwischen einer engen Bindung (Gemeinschaftspraxis) oder einer reinen Organisationsgemeinschaft (Praxisgemeinschaft) entscheiden. Bei der Gemeinschaftspraxis wird über einen Stempel abgerechnet. Es erfolgt eine gemeinsame Karteiführung, die Gesellschafter trifft im Außenverhältnis eine umfassende Haftung. Nachteil der Gemeinschaftspraxis ist die sehr enge Bindung der Gesellschafter. Positiv ist u.a., dass Abrechnung und Karteiführung einheitlich erfolgen. Gemeinschaftspraxen werden seit Inkrafttreten des Vertragsarztrechtsänderungsgesetzes offiziell als „Berufsausübungsgemeinschaft“ bezeichnet.

Bei der Praxisgemeinschaft handelt es sich im Kern um einen Zusammenschluss von Einzelpraxen, die selbstständig abrechnen und getrennte Kartei führen. Diese reine Organisationsgemeinschaft ermöglicht es z.B., Praxisräume und Inventar gemeinsam zu nutzen und das Personal gemeinschaftlich zu beschäftigen. Vorteil der Praxisgemeinschaft ist ein höherer „Freiheitsgrad“ als bei der Gemeinschaftspraxis. Nachteil ist die strikt einzuhaltende Trennung im Bereich von Abrechnung und Karteiführung.

Überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft



Seit dem 01.01.2007 haben Zahnärzte die Möglichkeit, eine Gemeinschaftspraxis auch als so genannte überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft (ÜBAG) zu führen. Dies gilt sowohl innerhalb eines KZV-Bereiches als auch KZV-übergreifend. Im letzten Fall muss eine „Heimat-KZV“ gewählt werden. Mit der ÜBAG besteht die Möglichkeit, eine Gemeinschaftspraxis auch an mehreren Standorten zu betreiben. Dies kann z.B. sinnvoll sein, wenn mehrere Kollegen an einem Ort, aber mit verschiedenen Standorten zu einer Einheit mit einem einheitlichen Außenauftritt fusionieren wollen.

Zweigpraxis



Gut überlegt werden sollte die Gründung einer Zweigpraxis. Deren Genehmigung ist nur in engen Grenzen möglich. Hiernach muss sich die Versorgung der Versicherten am Ort der geplanten Zweigpraxis verbessern. Dies ist nach einer vertraglichen Abrede zwischen KZBV und Krankenkassen dann der Fall, wenn im betreffenden Planungsbereich eine Unterversorgung vorliegt oder die Zweigpraxis Leistungen erbringt, die unabhängig vom Versorgungsgrad regional bzw. lokal nicht im erforderlichen Umfang angeboten werden können. Außerdem darf der Vertragszahnarzt höchstens über ein zusätzliches Drittel seiner ursprünglichen Arbeitszeit in der Zweigpraxis tätig werden. Vor der Gründung einer Zweigpraxis sollte man sich deshalb gut überlegen, ob ein derartiges zeitliches Korsett überhaupt wirtschaftlich ist.

Teilberufsausübungsgemeinschaft



Mit dem Vertragsarztrechtsänderungsgesetz wurde 2007 auch die so genannte Teilberufsausübungsgemeinschaft ermöglicht. Hiernach können sich Zahnärzte unter Beibehaltung ihres unabhängigen Vertragsarztsitzes zu einer Teilberufsausübungsgemeinschaft zusammenschließen und auf spezifische Behandlungsaufträge beschränken. Diese Gemeinschaft rechnet eigenständig gegenüber der KZV ab. Sie bedarf der Genehmigung des Zulassungsausschusses. Wichtig ist, dass jeder Partner in dieser Gemeinschaft seinen spezifischen Behandlungsauftrag leistet (zum Beispiel Befundung).

Partnerschaftsgesellschaft



Bereits seit Mitte der 90er Jahre gibt es für Angehörige freier Berufe die Möglichkeit, im Rahmen einer Partnerschaftsgesellschaft tätig zu werden, die in ein eigenes Register beim zuständigen Amtsgericht eingetragen wird. Der Vorteil ist, dass nur der jeweils behandelnde Zahnarzte für Behandlungsfehler in Anspruch genommen werden kann und nicht jeder Partner. Darüber hinaus kann eine Partnerschaft unter ihrem Namen Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, klagen und verklagt werden. Eine Partnerschaftsgesellschaft kann ohne größeren Aufwand gegründet werden.

Praxislaborgemeinschaft



Sinnvolle Synergien lassen sich auch im Rahmen einer Praxislaborgemeinschaft bilden, die Raumkosten und Kosten für teure Gerätschaften gemeinsam trägt. Allerdings muss man bei dieser Konstruktion beachten, dass das Praxislabor weiterhin ausschließlich Hilfsbetrieb der jeweiligen Praxis ist. Dazu gehört auch, dass die Zahnärzte der Praxislaborgemeinschaft Zahntechniker einsetzen, die für die jeweilige Praxis im Rahmen eines Arbeits- oder Teilzeitarbeitsvertrages tätig werden.

Ausgelagerte Praxisräume



Seit 2007 ist es gem. § 24 Abs. 5 der Zulassungsverordnung möglich, ausgelagerte Praxisräume zu betreiben, um spezielle Untersuchungs- und Behandlungsleistungen an weiteren Orten in räumlicher Nähe zum Vertragszahnarztsitz zu erbringen. Ort und Zeitpunkt der Tätigkeit sind der jeweiligen KZV unverzüglich anzuzeigen. Bevor in solche Räume investiert wird, sollte die Rechtslage sorgfältig überprüft werden. So können in ausgelagerten Behandlungsräumen nur Patienten behandelt werden, die bereits zuvor zum Klientel der Zahnarztpraxis gehörten.

Gemeinschaftlicher Betrieb von Geräten



Die klassische Möglichkeit, Apparate gemeinsam zu nutzen, ist die so genannte Apparategemeinschaft. Bei sehr teuren Geräten ist auch zu überlegen, ob deren Betrieb nicht im Rahmen einer GmbH erfolgen sollte, an der sich der Zahnarzt zusammen mit anderen Gesellschaftern beteiligt. Auch eine genossenschaftliche Lösung kommt in Betracht. So gründeten z.B. Zahnärzte ein Praxisnetz für 3D-Röntgen.

 

RA Michael Lennartz
Kazemi & Lennartz Rechtsanwälte
Rheinallee 27, 53173 Bonn
E-Mail: kanzlei(at)medi-ip.de
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