Verkauf einer Zahnarztpraxis – was sind die Patienten wert?

Drucken Von Dr. Karl-Heinz Schnieder    aktualisiert am 20.10.2010

Sowohl bei der Abgabe einer Praxis aus Altersgründen, als auch bei der Aufnahme eines neuen Partners stellt sich stets die Frage, welchen Wert die Praxis eigentlich hat. Dabei wird schnell klar, dass es sich bei einer Zahnarztpraxis keineswegs um ein einheitliches Gut handelt. Für die Bestimmung ihres Wertes sind zum einen die unterschiedlichen Anlagegegenstände, zum anderen der ideelle Wert oder „good will“ ausschlaggebend. Letzteres versucht vor allem das Vertrauensverhältnis zwischen Zahnarzt und Patienten zu erfassen und die Möglichkeit, den bestehenden Patientenstamm dauerhaft wirtschaftlich nutzen zu können. Eine allgemeinverbindliche Methode zur Feststellung des ideellen Wertes einer Zahnarztpraxis gibt es jedoch nicht. Die in der Praxis häufig vorkommenden Bewertungsmethoden sollen im Folgenden kurz dargestellt werden.

Eine Zahnarztpraxis ist keine Dutzendware. Bei der Ermittlung ihres Marktpreises zählen auch ideelle Werte. © wrw/PIXELIO
Eine Zahnarztpraxis ist keine Dutzendware. Bei der Ermittlung ihres Marktpreises zählen auch ideelle Werte. © wrw/PIXELIO

Ärztekammermethode



Die Ärztekammermethode beruht auf einer Empfehlung der ständigen Konferenz der Rechtsberater der Ärztekammern und wurde zunächst im Jahre 1995 verabschiedet und im Folgenden mehrfach überarbeitet. Von der Zahnärztekammer Westfalen- Lippe wird diese Methode zur Wertermittlung von Zahnarztpraxen empfohlen, obwohl sie insbesondere unter betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten ständiger Kritik ausgesetzt ist. Die Methode wurde vom Bundesgerichtshof (BGH NJW 1991, S. 1547) im Rahmen der Wertermittlung beim Zugewinnausgleich als sachgerecht anerkannt.  Zentrale Größe bei dieser Wertfindungsmethode ist der in den letzten Jahren erzielte Bruttoumsatz. Der Durchschnittsumsatz der letzten Jahre wird um den kalkulatorischen Zahnarztlohn einer Praxis bereinigt. Mit dem kalkulatorischen Unternehmerlohn sollen aus dem Praxisumsatz diejenigen Einkommensteile herausgerechnet werden, die als Tätigkeitsvergütung zu verstehen sind und mit der ärztlichen unternehmerischen Funktion und der Investition von Kapital nicht im Zusammenhang stehen. Diesen Einkommensanteil hätte der Zahnarzt auch in angestellter Position ohne Führung einer Praxis erwirtschaften können.

Nach der Bundesärztekammermethode ist der ideelle Wert einer Zahnarztpraxis mit einem Drittel des auf diese Weise ermittelten bereinigten durchschnittlichen Jahresumsatzes anzusetzen. Hierbei handelt es sich jedoch lediglich um einen Ausgangswert, von dem je nach den Gegebenheiten Zu- oder Abschläge vorzunehmen sind. Dabei können sowohl objektive, als auch subjektive Bewertungsmerkmale eine Rolle spielen. Als Beispiele seien die örtliche Lage der Praxis, die vorhandene Zahnarztdichte, die Zusammensetzung des Patientenkreises nach Privat- und Kassenpatienten, die Standortsicherheit oder Organisations- und Rationalisierungsgrad der Praxis genannt.

Praktikermethode



Auch die so genannte Praktikermethode ermittelt den „good will“ auf Basis der Umsätze der vergangenen Jahre. Dabei werden die Umsätze der letzten drei Jahre gewichtet, sodass die zeitnäheren Umsätze mehr ins Gewicht fallen. Je aktueller das Jahr, desto höher ist die Bedeutung des Umsatzes für die Bemessung des „good will“. Ein Drittel des so ermittelten gewichteten durchschnittlichen Umsatzes stellt nach dieser Methode den ideellen Wert der Praxis dar.

Gewinnmethode



Im Gegensatz zur Bundesärztekammer- und Praktikermethode stellt die Gewinnmethode nicht auf die erzielten Umsätze, sondern auf den ausgewiesenen Praxisgewinn zur Ermittlung des ideellen Wertes ab. Dieser wird entsprechend der Praktikermethode gewichtet. Der durchschnittliche gewichtete Jahresgewinn soll nach dieser Methode dem ideellen Wert der Praxis entsprechen.

Modifiziertes Ertragswertverfahren



Die Bewertung anhand der Ertragswertmethode ist bei der Bewertung gewerblicher Unternehmen in der Betriebswirtschaftslehre üblich und anerkannt. Im Gegensatz zu den Umsatzmethoden werden zur Ermittlung des Wertes die künftig entnehmbaren Überschüsse auf Basis von bereinigten Vergangenheitswerten prognostiziert und auf das Bewertungsjahr abgezinst. Eine getrennte Ermittlung von Substanzwert und ideellem Wert findet nicht statt. Dem Substanzwert kommt im Rahmen dieser einheitlichen Bewertung keine eigenständige Bedeutung zu. Entscheidend ist allein, welchen Ertrag ein potentieller Erwerber in Zukunft mit dem Unternehmen im Vergleich zu einer anderen Kapitalanlage erwirtschaften kann. Ausgangspunkt der Berechnung sind die in der Vergangenheit erzielten Praxisgewinne, die in den Jahresabschlüssen ausgewiesen sind. Um den jeweiligen Rohgewinn der einzelnen Jahre zu ermitteln, muss der Praxisgewinn um einige Faktoren (privat bedingte Aufwendungen, außergewöhnliche Erträge etc.) bereinigt werden. Der so ermittelte Überschuss ist nunmehr für die angenommene Nutzungsdauer der Praxis hochzurechnen. Dabei wird zur Ermittlung des Praxiswertes der Überschuss mit dem Basiszinssatz und einem Risikozuschlag bezogen auf den Bewertungszeitraum abgezinst. Ein Risikozuschlag wird angesetzt, um bestehende Unsicherheitsfaktoren bezogen auf die zukünftige Entwicklung der konkreten Praxis und des Marktsegments der Praxis insgesamt auszugleichen. Die Summe der abgezinsten Jahresroherträge, bezogen auf die angenommene Nutzungsdauer, stellt sodann den Wert der Praxis dar.

Da die Bundesärztekammermethode wohl am leichtesten anzuwenden ist, setzt sich die betriebswirtschaftlich anerkannte Betrachtungsweise bei der Bewertung zahnärztlicher Praxen nur zögerlich durch. Auch wird häufig aus Kostengesichtspunkten auf eine fundierte Praxisbewertung verzichtet und auf eine so genannte Faustformel, wie die Ärztekammermethode, zurückgegriffen. Vor dem Hintergrund der häufig im Raum stehenden hohen Investitionssummen kann vor solchen Vorgehensweisen nur gewarnt werden. Es empfiehlt sich vielmehr, einen auf die Bewertung von Zahnarztpraxen spezialisierten unabhängigen Sachverständigen hinzuzuziehen. Das vermeidet böse Überraschungen im Nachgang.

 

Stand 12/2008

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Karl Hein Schneider

Dr. Karl-Heinz Schnieder

Rechtsanwalt

kwm – kanzlei für wirtschaft und medizin

Münster – Berlin – Hamburg – Bielefeld
http://www.kwm-rechtsanwaelte.de

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