Gütertrennung zur Rettung der Praxis?

Drucken Von Klaus Linke    aktualisiert am 11.01.2012

Begreiflicherweise denken die wenigsten Paare bereits bei der Hochzeit an die finanziellen Folgen einer etwaigen Scheidung. Angesichts der Tatsache, dass in Deutschland jede dritte Ehe geschieden wird, ist das etwas leichtsinnig.

© Damaris/PIXELIO
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Wenn kein abweichender Ehevertrag geschlossen wird, ist die Zugewinngemeinschaft (ZG) der gesetzliche Güterstand. Der kann insbesondere bei Selbstständigen und Unternehmern dazu führen, dass der Betrieb bei Scheidung der Eheleute eingestellt werden muss. Bei Ärzten muss nicht selten die Praxis veräußert werden. Um dem vorzubeugen, gilt die Gütertrennung (GT) als Königsweg.

Zugewinngemeinschaft als Regel



Treffen die Ehegatten keine Vereinbarung über den Güterstand, bilden sie eine Zugewinngemeinschaft. Solange sie sich nicht trennen, ist der Güterstand ohne große Bedeutung. Die ZG ist eine Art Gütertrennung mit Ausgleichsanspruch. Dabei wird für jeden Ehegatten gesondert festgestellt, ob sich sein Vermögen während der Ehe erhöht hat und wie viel ein eventueller Mehrwert ausmacht. Die Zugewinne werden miteinander verglichen und der Partner mit dem höheren Zugewinn muss dem anderen einen Ausgleich in Höhe des halben Wertunterschiedes zahlen.

Beispiel: Der Ehemann hat einen Zugewinn in Höhe von 200.000 Euro erzielt, seine Ehefrau nur 10.000 Euro. Er muss dann seiner Frau 95.000 Euro (190.000 : 2) zahlen.

Folgende Irrtümer über die ZG sind im Umlauf:
  • Die ZG begründet eine Mithaftung für Schulden des anderen.
  • Der eine Partner hat Anspruch auf die Hälfte des Vermögens des anderen.
  • Bei der ZG werden Vermögenswerte untereinander aufgeteilt.

Probleme beim Zugewinnausgleich gibt es regelmäßig, wenn es um Vermögensbestandteile geht, die zwar einen hohen Wert haben, aber schwer zu veräußern sind (z.B. Häuser, Grundstücke, Versicherungen, Firmen). Der ausgleichpflichtige Partner muss dann nicht selten Vermögensbestandteile mit hohem Verlust verkaufen.

Gütertrennung als Allheilmittel?



Durch einen Ehevertrag, der zwingend vor einem Notar abzuschließen ist, können die Ehepartner die Gütertrennung vereinbaren. Hier behält jeder Ehegatte sein Vermögen für sich. Beider Vermögen sind mithin sauber getrennt. Keiner hat Einfluss auf das Vermögen des anderen. Bei Auflösung der Ehe findet kein finanzieller Vermögensausgleich statt. Die GT sollte nur dann in Kraft treten, wenn es zu einer Scheidung kommt.
Vorteile der GT  
  • Klare Vermögensaufteilung und -zuordnung: Die Ehegatten sind nicht am Vermögenszuwachs des jeweils anderen beteiligt. Damit wird die Aufteilung des Vermögens vereinfacht, weil die Vermögensteile nicht bewertet werden müssen.
  • Erbrecht: Wer das Familienerbe schützen und für kommende Generationen sichern will, vereinbart GT. Der Expartner partizipiert dann nicht an Wertsteigerungen von Aktien und Immobilien.
  • Selbstbestimmung: Jeder kann über sein Vermögen frei verfügen, ohne den anderen um Zustimmung zu fragen. Er muss auch keine Angst vor einem finanziellen Ausgleich im Falle der Scheidung haben.
  • Liquiditätsaspekte: Im Scheidungsfall ist der Ehepartner nicht berechtigt, Zugewinnausgleich zu fordern. Das ist unter Liquiditätsaspekten ein großer Vorteil, weil beim Zugewinnausgleich das Unternehmen nicht nach steuerlichen Maßstäben, sondern nach Verkehrswert bewertet wird. Dieser bezieht auch den Goodwill und die stillen Reserven mit ein.
Für wen ist damit ein Ehevertrag sinnvoll? 
  • Selbstständige, damit im Falle der Scheidung nicht der Fortbestand des Unternehmens bzw. der Praxis gefährdet ist,
  • wenn das Familienerbe geschützt werden soll,
  • bei binationalen Ehen für eine klare Regelung, nach dem Recht welchen Landes die Scheidung durchzuführen ist,
  • bei hoher Verschuldung eines Partners, wenn der vermögende Partner ihm Vermögenswerte zur Schuldentilgung überlässt. Außerdem können Schulden, die aus der Zeit vor Heirat und Trennung stammen, das spätere Zugewinnvermögen schmälern.
Nachteile der GT  
  • Steuerrecht: Es gibt eindeutig Nachteile für den überlebenden Ehepartner. Er muss nämlich seinen Anteil am Nachlass zu 100 Prozent versteuern. Zwar darf er den Freibetrag abziehen, aber dieser ist ebenfalls geringer.
  • Erbrecht: Die Erb- und Pflichtteilsquoten verändern sich durch die Wahl der Gütertrennung zum Nachteil des überlebenden Ehepartners, wenn es nicht zur Scheidung kommt, sondern der Ehemann und Unternehmer vor seiner Ehefrau verstirbt. Der Überlebende erbt dann ein Viertel des Vermögens. Bei der ZG hätte er die Hälfte geerbt. Dies ist eine häufige ungewollte Folge des Ausschlusses der ZG.
  • Verwaltungsaufwand: Der Verwaltungsaufwand, den die Partner bei GT treiben müssen, ist vergleichsweise hoch. Schon während der Ehe muss permanent darauf geachtet werden, dass einzelne Vermögenswerte nicht versehentlich dem falschen Partner zugeschrieben werden. Die strikte Trennung beider Vermögen hinsichtlich aller Ausgaben und Einnahmen erstreckt sich bis ins Privatleben.
  • Unklare Vermögensverhältnisse: Trotz GT entsteht gemeinsames Vermögen, wenn z.B. beide Ehegatten ein Vermögensobjekt ausdrücklich gemeinsam angeschafft haben. Typisches Beispiel hierfür ist die Eigentumswohnung. In diesem Fall geht das Gesetz davon aus, dass zwischen den Ehegatten entweder eine Gesellschaft oder eine Bruchteilsgemeinschaft besteht. Häufig muss die Wohnung dann zwangsversteigert werden.
  • Ehegatten-Innengesellschaft: Wenn einer der Partner jahrelang im Betrieb des anderen unentgeltlich mitgearbeitet hat, wird die Ungerechtigkeit der GT in diesem Falle korrigiert, indem eine sog. Ehegatten-Innengesellschaft angenommen wird. Der Partner muss hier ausgezahlt werden, im äußersten Fall mit der Hälfte der Unternehmenswerte.

Wie lassen sich die Nachteile der GT vermeiden?



Zwar sind sehr weite Regelungen möglich, die einen Ehepartner durch Ehevertrag schlechter stellen, die Gerichte würden aber in vielen Fällen von Sittenwidrigkeit ausgehen. Dem Partner sollte mithin ein angemessener Vermögensaufbau ermöglicht werden.
Modifizierter Zugewinnausgleich: Ein Ausgleich für den vermögensschwachen Partner im Scheidungsfalle wird häufig in der Form geschaffen, dass der Zugewinnausgleich zwar weiterhin ausgeschlossen wird, im Todesfalle aber bestehen bleibt. Damit lässt sich verhindern, dass die Erbquoten des überlebenden Partners sich verringern. Ferner bleibt der Zugewinnausgleichsbetrag nach § 5 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes erhalten.
Kompensationszahlungen: Es könnten vertraglich Ausgleichszahlungen vereinbart werden, die die Anzahl der Ehejahre bis zur Trennung oder Scheidung zum Maßstab haben.
Vermögensübertragung: Gleich nach Vereinbarung einer GT überträgt der Vermögende eine bestimmte Summe an seinen Partner. Dieser betreibt seine weitere Vermögensbildung dann in eigener Regie. Falls die Ehe eine bestimmte Zeitdauer unterschreitet, könnte eine „Rückfallklausel“ in Kraft treten.

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Klaus Linke

Dipl.-Volkswirt / Marketingberater

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