Behördliche Überwachungs- und Betretungsbefugnisse

Hygiene in der Zahnarztpraxis – Teil 2

Drucken Von Dr. Karl-Heinz Schnieder    aktualisiert am 10.11.2009

Um die Einhaltung der vielfältigen Pflichten zu kontrollieren, die einen Zahnarzt im Rahmen des Hygienemanagements treffen, stehen den Behörden verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung. Die diversen Gesetze, die die Beachtung von Hygienevorschriften regeln, enthalten jeweils eigenständige Ermächtigungen, um Überwachungen von Zahnärzten und ihren Praxen durchzuführen. Die Reichweite dieser Regelungen wird im Folgenden detailliert dargestellt.

© Andreas Morlok/PIXELIO
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Ein zentraler Bestandteil der Überwachung ist die der Kontrolle dienende Praxisbegehung. Die Betretung von Praxisräumen ist aber nur in den von der Verfassung vorgegebenen Grenzen des Art. 13 GG, der Unverletzlichkeit der Wohnung, erlaubt. Der Begriff der Wohnung wird weit verstanden und schließt auch die Arbeits- und Betriebsräume mit ein. Die zuständige Behörde darf die Praxisräume nach ständiger Rechtsprechung daher betreten, wenn dies aufgrund einer besonderen gesetzlichen Ermächtigung erfolgt. Das ermächtigende Gesetz muss Zweck, Gegenstand sowie Umfang des Betretens nennen und das Betreten muss auf Zeiten beschränkt werden, in denen die Räume normalerweise für die betriebliche Nutzung zur Verfügung stehen. Ob demnach eine Ankündigung der Betretung durch die Behörde erfolgen muss, hängt davon ab, ob der Schutz öffentlicher Interessen dies erfordert. Sofern ein konkreter Anlass für die Begehung besteht, also Hinweise auf eine Gefahr („Gefahr im Verzug“) bestehen, darf die Behörde ohne vorherige Ankündigung die Praxisräume betreten. Ansonsten muss die Behörde ihren „Besuch“ rechtzeitig ankündigen.

Die Kontrollrechte



Die Gesetze, die die Einhaltung der Hygienevorschriften regeln, räumen den jeweils zuständigen Behörden allesamt Kontrollrechte ein. Die wichtigsten Vorschriften in diesem Zusammenhang sind § 26 Abs. 3 MPG, § 16 Abs. 2 IfSG, § 36 Abs. 2 IfSG und § 22 Abs. 2 ArbSchG. Im Wesentlichen ähneln sich Reichweite und Inhalt der jeweiligen Befugnisse. So dürfen die zuständigen Behörden Grundstücke, Geschäftsräume, Betriebsräume, Verkehrs- und Beförderungsmittel betreten sowie Betriebsanlagen, Einrichtungen und Arbeitsmittel überprüfen. Des Weiteren steht es ihnen zu, Auskünfte einzuholen, die Überlassung entsprechender Unterlagen zu verlangen und die Bücher zu prüfen. Die Kontrollrechte nach dem MPG erlauben der Behörde auch, Medizinprodukte zu prüfen, in Betrieb zu nehmen und Proben zu entnehmen.

Der Inhaber der Zahnarztpraxis muss als Verantwortlicher im Sinne der Gesetze alle beschriebenen Maßnahmen dulden und die zuständigen Personen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützen (§ 26 Abs. 4 MPG, § 16 Abs. 2 IfSG, § 22 Abs. 1 ArbSchG). Dies beinhaltet insbesondere die Verpflichtung, die Räume und Arbeitsmittel zugänglich zu machen, erforderliche Prüfungen zu gestatten, hierfür benötigte Mitarbeiter und Hilfsmittel bereitzustellen, Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. Eine Auskunftsverweigerung ist nur dann gerechtfertigt, wenn die Beantwortung die Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung oder eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens für den Praxisinhaber oder einen seiner Angehörigen zur Folge hätte.

Die zuständigen Behörden



Die Zuständigkeiten für die Wahrnehmung dieser Kontrollrechte variieren. Für die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften über Medizinprodukte ist die jeweilige Bezirksregierung zuständig. Gleiches gilt für die Befugnisse nach dem Arbeitsschutzgesetz. Einzig für die Überwachung nach dem Infektionsschutzgesetz ist das System differenzierter ausgestaltet. Die fakultative Überwachung gem. § 36 Abs. 2 IfSG wird durch das zuständige Gesundheitsamt ausgeführt. Die Kontrolle liegt damit im Ermessen der Behörde. Demgegenüber setzt § 16 Abs. 1, 2 IfSG für eine Praxisbegehung voraus, dass Tatsachen vorliegen oder angenommen werden dürfen, die zum Auftreten einer übertragbaren Krankheit führen können. Diese anlassbezogene Überprüfung erfordert demnach, dass ein gewisser hygienebezogener Kontrollanlass gegenüber dem zu überprüfenden Zahnarzt besteht. Welche Behörde örtlich zuständig ist, richtet sich nach der jeweiligen landesrechtlichen Vorschrift. In Nordrhein-Westfalen führen die Kreise und kreisfreien Städte die Aufgaben des Gesundheitsamtes aus. Zuständige Behörde i.S.d. § 16 IfSG sind die Städte und Gemeinden als örtliche Ordnungsbehörde.

Behördliche Maßnahmen bei Verstößen



Wenn gegen die Hygienepflichten verstoßen wird und anlässlich einer behördlichen Kontrolle Missstände festgestellt werden, bestehen nach zugrunde liegender Rechtsvorschrift mehrere Alternativen staatlicher Handlungsmöglichkeiten. Trotz ihrer durch die Gesetzesvielfalt bedingten Streuung ähneln sich diese Maßnahmen. Den zuständigen Behörden steht es zu, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um Gefahren für Einzelne oder die Allgemeinheit abzuwenden (§ 28 Abs. 1, 2 MPG, § 16 Abs. 1 IfSG). Die Vorschrift des MPG erlaubt es hierbei, die Anwendung bestimmter Medizinprodukte zu untersagen, zu beschränken oder von bestimmten Auflagen abhängig zu machen. Unter Geltung des IfSG sind die Mitarbeiter der zuständigen Behörden befugt, Ordnungsgelder anzuordnen, Auflagen für den Weiterbetrieb zu bestimmen oder eine unmittelbare Einschränkung der Praxistätigkeit zu verhängen. Ultima Ratio ist in allen Fällen die Schließung der Praxis, soweit es zur Abwehr einer drohenden Gefahr für die öffentliche Gesundheit, Sicherheit oder Ordnung geboten ist (§ 28 Abs. 2 S. 1 MPG, § 16 Abs. 1 IfSG).  

Neben derartigen staatlichen Eingriffsrechten sehen MPG, MPBetreibV und IfSG auch die Zahlung von Bußgeldern sowie die Verwirklichung von Straftatbeständen bei Verstößen vor. § 40 Abs. 1 Nr. 4 MPG schreibt eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vor, falls ein Medizinprodukt vorsätzlich trotz Mängeln entgegen der MPBetreibV angewendet wird. Medizinprodukte müssen folglich frei von Mängeln sein, ganz gleich, ob sie neu oder aufbereitet sind. Bei aufbereiten Medizinprodukten stellt beispielsweise die Verwendung von nicht desinfizierten zahnärztlichen Instrumenten, wie Polierbürste, Spiegel oder Pinzette, einen solchen strafbewehrten Verstoß dar, wenn der Behandler diese Instrumente in Kenntnis der nicht durchgeführten Desinfektion trotzdem einsetzt. Gleiches gilt beispielsweise für die weitere Benutzung eines defekten Röntgengerätes, sobald der Defekt bekannt ist. Handelt der Täter fahrlässig, beträgt die Strafe nach § 40 Abs. 4 MPG immerhin noch bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Daneben kann ein Ordnungsgeld bis zu 25.000 Euro gegenüber Personen, die ihren Mitwirkungs- und Auskunftspflichten anlässlich einer Praxiskontrolle nicht nachkommen, verhängt werden. Einschlägige Vorschrift hierfür ist § 42 Abs. 2 Nr. 12 MPG bzw. § 73 Abs. 1 Nr. 3, 4.5 IfSG. Nach § 13 MPBetreibV i.V.m. § 42 Abs. 2 Nr. 16 MPG handelt ebenfalls ordnungswidrig, wer eine ungeeignete Person mit der Instandhaltung von Medizinprodukten beauftragt oder diese selbst nicht ordnungsgemäß ausführt.

Fazit



Die Beachtung von Hygienevorschriften und die damit verbundenen Praxisbegehungen sind für die Mehrzahl der Zahnärzte ein eher lästiges Themengebiet. Dies liegt nicht zuletzt an der vom Gesetzgeber unübersichtlich und komplex konzipierten Rechtslage und an den im Falle von Verstößen drohenden, zum Teil drakonischen Sanktionen. Nichtsdestotrotz handelt es sich gerade deswegen um ein Thema, welches an Bedeutung gewinnt. Es ist somit anzuraten, ein den geltenden Vorschriften entsprechendes Hygienemanagement in jeder Zahnarztpraxis zu etablieren. Solange keine spezifisch für den Bereich der Zahnmedizin konzipierten Richtlinien existieren, werden die allgemeinen Hygienestandards nicht nur bei Praxisbegehungen, sondern auch vor Gericht als einzuhaltender Maßstab angewendet. In diesem Zusammenhang sei vor allem auf die vom Robert-Koch-Institut erstellte Richtlinie „Infektionsprävention in der Zahnheilkunde – Anforderungen an die Hygiene“ sowie auf die von der Bundeszahnärztekammer erarbeiteten „Betriebsanweisungen für die Zahnärztepraxis“ hingewiesen.

Sofern daneben von der zuständigen Behörde nach einer Praxisbegehung Restriktionen hinsichtlich des Praxisbetriebs oder sonstige Maßnahmen drohen, bestehen für den Praxisinhaber Möglichkeiten, sich rechtlich zur Wehr zu setzen. In jedem Fall sollte der betroffene Zahnarzt juristischen Rat einholen.

Abkürzungsverzeichnis

ArbSchGArbeitsschutzgesetz
IfSGInfektionsschutzgesetz
MPGMedizinproduktegesetz


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Hygiene in der Zahnarztpraxis – Teil 1: Rechtliche Grundlagen

Weitere Informationen zu arbeitsrechtlichen Maßnahmen finden Sie hier

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Karl Hein Schneider

Dr. Karl-Heinz Schnieder

Rechtsanwalt

kwm – kanzlei für wirtschaft und medizin

Münster – Berlin – Hamburg – Bielefeld
http://www.kwm-rechtsanwaelte.de

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