Verjährung nicht bezahlter Patientenrechnungen

Drucken Von ZÄK Mecklenburg-Vorpommern    aktualisiert am 24.11.2011

Am Ende eines jeden Jahres sollten die noch nicht bezahlten Rechnungen im Hinblick auf das Datum des Zugangs beim Patienten geprüft werden. Denn am 31. Dezember 2011 verjähren zahnärztliche Honoraransprüche gegen Patienten, die ihre Rechnung im Jahr 2008 erhalten haben.

© Stephanie Hofschlaeger/PIXELIO
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Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Patienten zwischenzeitlich den Honoraranspruch ausdrücklich oder durch z.B. Teilzahlung anerkannt haben. In diesem Fall beginnt die dreijährige Verjährungsfrist von dem Tag des Anerkenntnisses an neu zu laufen.

Die Verjährung selbst kann in der Regel nur durch Zustellung einer Klage oder eines gerichtlichen Mahnbescheides gehemmt werden. Ein einfaches Mahnschreiben kann dagegen den Eintritt der Verjährung nicht verhindern. Sofern eine Verjährung zu befürchten ist, empfiehlt es sich daher, ggf. noch kurzfristig beim zuständigen Amtsgericht einen Mahnbescheid zu beantragen. Ein vom Gericht durch rechtskräftigen Vollsteckungsbescheid oder Urteil festgestellter Anspruch verjährt dann erst in 30 Jahren.

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