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Versandkosten bei Eigenlabor nicht erstattungsfähig
DruckenIn einem aktuellen Fall hatte ein Zahnarzt Versandkosten zu seinem eigenen Praxislabor berechnet, welches ca. 200 km vom Praxisstandort entfernt liegt. Die Krankenkasse zog diese von den vom Zahnarzt eingereichten Heil- und Kostenplänen ab, da Versandkosten für ein Eigenlabor gem. der BEMA-Bestimmungen nicht berechenbar seien.

Das Sozialgericht Marburg bestätigte diese Auffassung. Die Versandkosten seien nicht berechnungsfähig, weil es an einer Anspruchsgrundlage fehle, ein entsprechender Gebührentatbestand sei nicht ersichtlich (vgl. SG Marburg, Urteil vom 07.07.2010, Az.: S 12 KA 664/09). Versandkosten seien zwar grundsätzlich berechnungsfähig, allerdings nicht für den Versand zwischen Praxis und Labor in Form eines Eigenbetriebes.
Nach dem bundeseinheitlichen Verzeichnis der abrechnungsfähigen zahntechnischen Leistungen nach § 88 Abs. 1 SGB V in der ab 01.04.2006 gültigen Fassung (BEL II) seien Versandkosten zwar abrechenbar (Nr. 9333), nach Nr. 19 der Richtlinien der Technischen Kommission sei die Voraussetzung für den Ansatz der Versandkosten aber, dass der Versand der zahntechnischen Arbeiten an das „gewerbliche“ Labor und/oder die Abholung vom „gewerblichen“ Labor durch die Praxis erfolge. Folglich könnten Versandkosten bei praxiseigenen Laboren nicht abgerechnet werden, es handele sich um eine von der Zahnarztpraxis allein zu verantwortende interne Arbeitsorganisation mit der eigenen Entscheidung, wo ein Labor betrieben werde. Die hierdurch entstehenden Mehrkosten seien nicht erstattungsfähige Betriebskosten. Hierin liege auch keine Ungleichbehandlung, da es sich zum einen bei der Versendung an Fremdlabore um unabhängig von Organisationsentscheidungen der Vertragszahnarztpraxis entstehende Kosten handele und zum anderen steuerrechtliche und zivilrechtliche Unterschiede bestünden.
Eine unterschiedliche Behandlung rechtfertige insbesondere der Umstand, dass die Herstellung von zahntechnischen Leistungen zivilrechtlich ein Werkvertrag sei; Erfüllungsort sei daher gem. § 644 Abs. 2 BGB das Labor. Bei der Beauftragung eines (Fremd-)Labors entstünden daher Versandkosten, da dieses rechtlich nicht verpflichtet sei, zahntechnische Leistungen auf eigene Kosten zu versenden. Im Eigenlabor falle eine solche Zahlungspflicht dagegen nicht an, es handele sich vielmehr um betriebswirtschaftliche Kosten, die auf der Entscheidung für einen verlagerten Laborstandort beruhen.




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