Kooperationsmodelle und deren Besteuerung – Teil 1

Drucken Von Christoph Scheen    aktualisiert am 17.03.2010

Berufliche Partner ergänzen sich fachlich, verringern die Betriebskosten, steigern den Ertrag. Was einfach klingt, ist wegen der deutschen Steuer- und Sozialgesetze oft kompliziert. Wer sich also zu beruflicher Kooperation entschließt, sollte sowohl den Start als auch die mögliche Wiederauflösung gut bedenken.

Quelle: © Peter Kirchhoff/PIXELIO
Quelle: © Peter Kirchhoff/PIXELIO


Bei der Begründung von Kooperationen stellen sich regelmäßig auch Fragen nach wirtschaftlicher Verwertung, die mit denjenigen einer Praxisnachfolge durchaus vergleichbar sein können. So macht es beispielsweise die Gründung einer Kooperation in Form einer erweiterten Berufsausübungsgemeinschaft erforderlich, dass sich die ihre Einzelpraxen einbringenden Zahnärzte Gedanken über deren jeweilige Werte machen. Hieraus leiten sich gegebenenfalls Ausgleichszahlungen ab, die wiederum Steuerbelastungen auslösen können.

Ebenso verhält es sich, wenn anstelle einer sofortigen Praxisveräußerung vielleicht zunächst eine Übergangskooperation zwischen Praxisabgeber und künftigem Übernehmer begründet werden soll, um durch eine für den künftigen Praxisübernehmer risikolosere Übertragung einen für den Abgeber höheren Erlös zu realisieren.

Wegen der Komplexität dieser Fragestellungen ist es erforderlich, vor dem angestrebten Übergang des wirtschaftlichen Eigentums an der Praxis einen wenigstens zwölf Monate langen zeitlichen Vorlauf einzuplanen.

Vorgehensweise bei der Praxisabgabe (Phasenverlauf)

a) Analyse mit fachkundigen Beratern (Steuerberater, Rechtsanwalt, Bank)


Ziel der ersten Phase (etwa ein Monat) ist die Aufnahme des Ist-Zustandes. Bei diesem Anlass können suboptimale wirtschaftliche Verhältnisse geändert werden, z.B. Freisetzung schlechter Mitarbeiter und Mietvertragsanpassung auf das Marktniveau.
b) Ermittlung des Praxiswertes


Der Wert einer Zahnarztpraxis bestimmt sich allein aus der Fähigkeit, für den Praxisinhaber zukünftige Zahlungsüberschüsse erwirtschaften zu können. Die Zukunft ist jedoch ungewiss. Daher sind Einschätzungen über die wirtschaftliche Entwicklung erforderlich. Diese sind naturgemäß subjektiv und können aus der Sicht von Praxisabgeber und -übernehmer erheblich differieren. Eine Einigung kann nur dann erfolgen, wenn die subjektive Wertgrenze des Praxisübernehmers oberhalb der subjektiven Wertgrenze des Praxisabgebers liegt. Dann kann sich im Verlaufe von Kaufverhandlungen ein beidseits akzeptierter Preis herausbilden. Die Begriffe „Praxiswert“ und „Praxispreis“ bezeichnen folglich Unterschiedliches und sind daher begrifflich auseinanderzuhalten.

Da die Entscheidungswerte natürlich in den Kaufpreisverhandlungen nicht aufgedeckt, sondern zurückbehalten werden, besteht nun die Verhandlungskunst darin, sich an den Entscheidungswert der jeweils anderen Seite heranzutasten. Hierzu ist neben Verhandlungsgeschick vor allem Zeit erforderlich. Für die Verhandlungen sollten daher zumindest drei Monate eingeplant werden. Das Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Bewertung von Arzt- und Zahnarztpraxen kann im Vorfeld als Informationsgrundlage herangezogen werden und die Verhandlung deutlich verkürzen.

Hinsichtlich der Wertermittlung selbst besteht eine Methodenfreiheit. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes aus dem Jahr 1990. Die in der Praxis vorherrschenden Methoden lassen sich in zwei Gruppen unterteilen: „traditionelle“ und „moderne“ Bewertungsverfahren.

Den „traditionellen“ Verfahren ist gemein, dass sie den Praxiswert aus den Einzelkomponenten „Substanzwert“ und „ideeller Praxiswert“ kombinieren. Der Substanzwert bezeichnet den Zeitwert des materiellen Praxisvermögens zuzüglich/abzüglich eventuell auf den Praxisübernehmer zu übertragender Forderungen und Verbindlichkeiten. Der ideelle Praxiswert bezeichnet hingegen Chancen und Risiken der Praxis in Form der Patientenbindung (Patientenstamm), des Bekanntheitsgrades, des vorhandenen Know-hows der Mitarbeiter, der örtlichen Lage und der bestehenden Organisationsstrukturen. Der Übernehmer kann damit auf ein vorhandenes Umsatzpotenzial zurückgreifen, das er sich bei einer Neugründung erst mühsam aufbauen müsste.

Nach einer bestimmten Zeit werden jedoch die Patienten die Praxis nicht mehr aufgrund der Person des vormaligen Inhabers aufsuchen, sondern weil sie bereits Vertrauen zum Übernehmer aufgebaut haben. Der ideelle Praxiswert hat sich damit verflüchtigt. Die Rechtsprechung geht bei der steuerlichen Praxiswertabschreibung von Einzelpraxen von einer Verflüchtigungsdauer von 3–5 Jahren, bei Berufsausübungsgemeinschaften von 6–10 Jahren aus. Bei der Praxisbewertung wird allgemein ein Verflüchtigungszeitraum von 2–5 Jahren angenommen, auch als Ergebniszeitraum bezeichnet.

Traditionelle Bewertungsverfahren sind stets vergangenheitsbezogen. Die aus dem Jahre 1987 stammende Bundesärztekammer-Methode ist die bekannteste Methode dieser Verfahren. Sie zielte allein auf die vergangenen Durchschnittsumsätze ab. Dagegen orientiert sich die ertragswertorientierte Bundesärztekammer-Methode von 2008 nunmehr an den durchschnittlichen Gewinnen der letzen drei Jahre. Der auf diese Weise ermittelte und als nachhaltig erzielbar angenommene Gewinn wird dann um einen kalkulatorischen Zahnarztlohn gekürzt. Als Ausgangswert 2008 werden unter Berücksichtigung alternativer Gehälter hierbei 76.000 EUR angesetzt. Abhängig von der Umsatzgröße der zu übertragenden Praxis wird der kalkulatorische Zahnarztlohn abgestaffelt. Bei einem übertragbaren Umsatz unter 40.000 EUR erfolgt kein Abzug. Zukünftige tarifliche Anpassungen sind bei der Bemessung zu berücksichtigen. Der um den kalkulatorischen Zahnarztlohn gekürzte und als nachhaltig angenommene Gewinn wird schließlich mit einem sogenannten Prognosemultiplikator multipliziert, der bei Einzelpraxen 2 und bei Berufsausübungsgemeinschaften 2,5 beträgt. Vorbehaltlich der Berücksichtigung weiterer Faktoren entspricht das Ergebnis dem ideellen Praxiswert, der zusammen mit dem Substanzwert den Gesamtwert ergibt.

Anders als die „traditionellen“ sind die „modernen“ Bewertungsverfahren sogenannte Gesamtbewertungsverfahren, bei denen das vorhandene materielle Vermögen grundsätzlich nicht separat bewertet wird, sondern lediglich Mittel zum Zweck ist, um die zukünftigen Zahlungsüberschüsse zu erzielen. Dies impliziert unendliche Ergebniszeiträume, die jedoch vor dem Hintergrund des Verflüchtigungsgedankens gerade bei der Bewertung von Arzt- und Zahnarztpraxen im Vergleich zu gewerblichen Unternehmen nicht angenommen, sondern auf zwei bis fünf Jahre beschränkt werden. Wie viele Jahre der Ergebniszeitraum umfasst, ist im jeweiligen Fall zu bestimmen. Bei einer ausschließlich privatärztlichen Einzelpraxis, bei der es zu einer relativ schnellen Verflüchtigung des ideellen Wertes kommen dürfte, wird möglicherweise ein zweijähriger Ergebniszeitraum sachgerecht sein.

Der Zeitwert des zum Ende des Ergebniszeitraumes vorhandenen materiellen Praxisinventars stellt für den Übernehmer eine Ausgabenersparnis dar, die dem Praxisinhaber zu vergüten ist. Vor diesem Hintergrund wird nun das vorhandene materielle Praxisvermögen einer separaten Bewertung zugeführt. Weil dies nicht der eigentlichen Vorgehensweise bei der Anwendung des Ertragswertverfahrens entspricht, wird das Verfahren aufgrund der vorgenommenen Anpassung als sogenanntes „modifiziertes Ertragswertverfahren“ bezeichnet.

Ein weiterer wesentlicher Unterschied zu den traditionellen Bewertungsverfahren liegt in der Zukunftsbezogenheit. Im Hinblick auf die zu beurteilende Fähigkeit der Praxis, für den Inhaber zukünftige Überschüsse erwirtschaften zu können, kann nur die zukünftige wirtschaftliche Entwicklung der Praxis relevant sein. Bewertungsgrundlage sind daher die für die Dauer des Ergebniszeitraumes geplanten Umsätze und Kosten. Diese gilt es unter Berücksichtigung der innerhalb der GKV zukünftig geltenden Vergütungssysteme einzuschätzen. Erfolgt dies aus der Bewertungsfunktion eines neutralen Sachverständigen, sind die Umsätze zu planen, die ein idealtypischer Praxisübernehmer mit einem unveränderten Leistungsspektrum voraussichtlich mit der Praxis erzielen kann.

Hierzu muss sich jedoch die Praxis in einem leistungsbereiten Zustand befinden. Hat der Übergeber in der Vergangenheit in einem unzureichendem Maße Ersatzinvestitionen vorgenommen, sodass das Inventar völlig überaltert ist, so ist dies bei der Praxisbewertung zu berücksichtigen. Ein derartiger Investitionsstau erfordert zusätzliche Investitionen, die aus zukünftigen Zahlungsüberschüssen der Praxis finanzierbar sein müssen.

Auch für die Bemessung des Ansatzes des kalkulatorischen Zahnarztlohnes, der beim modifizierten Ertragswertverfahren ebenso wie bei der Bundesärztekammer-Methode aus denselben Überlegungen heraus zu berücksichtigen ist, gelten als Referenz diejenigen Vergütungen für alternative Beschäftigungen, die sich einem idealtypischen Erwerber mit gleichem Leistungsspektrum eröffnen (Opportunitätskosten). Insoweit gibt es, anders als bei der Bundesärztekammer-Methode, keinen einheitlich festgelegten kalkulatorischen Zahnarztlohn.

Bei der Berechnung des Ertragswertes ist nun zu berücksichtigen, dass zeitlich später anfallende Praxisüberschüsse einen geringeren Gegenwartswert haben als zeitlich früher anfallende. Daher ist der Barwert der zukünftigen Zahlungsüberschüsse zu ermitteln, der die einzelnen zu unterschiedlichen Zeitpunkten anfallenden Zahlungsüberschüsse in einer ökonomischen Größe vereint. Dies geschieht mithilfe der finanzmathematischen Abzinsung. Hierin verbirgt sich jedoch gleichzeitig noch eine andere Überlegung: Bewerten bedeutet vergleichen. Dies bedeutet, der Wert einer Praxis wird ermittelt, indem er indirekt aus dem Wert einer Vergleichsinvestition abgeleitet wird. Naheliegend wäre der Erwerb einer vergleichbaren Praxis. Da jedoch keine Praxis unmittelbar mit einer anderen Praxis vergleichbar sein dürfte, wird als Vergleichsinvestition im Regelfall auf eine Investition auf dem Kapitalmarkt zurückgegriffen. Vergleichsinvestition ist daher die Anlage eines bestimmten Geldbetrages in eine risikolose Kapitalmarktanlage, die die gleiche Laufzeit wie der Ergebniszeitraum der zu betrachtenden Praxis aufweist. Üblicherweise wird hier auf Bundeswertpapiere zurückgegriffen. Da deren Risiko nicht mit der risikoreicheren Investition in eine Zahnarztpraxis vergleichbar ist, ist auf den Effektivzins der Bundesanleihe ein Risikozuschlag zu erheben, um den Kalkulationszins für die Abzinsung der geplanten Praxisüberschüsse zu ermitteln.

Gesucht ist also derjenige Geldbetrag, der in eine Kapitalmarktanlage investiert werden müsste, um unter Berücksichtigung des unterschiedlichen Risikos mit der Praxisinvestition vergleichbare Zahlungsüberschüsse erzielen zu können. Der Barwert der für den Ergebniszeitraum geplanten Praxisüberschüsse entspricht dann dem ideellen Praxiswert, der zusammen mit dem Zeitwert des materiellen Praxisvermögens (Substanzwert) den Gesamtpraxiswert ergibt.

Es handelt sich hierbei um eine vereinfachte Darstellung der grundsätzlichen Vorgehensweise bei der Bewertung. Beispielsweise wird durch die nach herrschender Meinung in das Bewertungsmodell einzubeziehende Einkommensteuerbelastung die Berechnung in der Praxis erheblich komplexer. Denn nun ist nicht nur der Kalkulationszinsfuß um eine typisierte Steuerbelastung zu kürzen, sondern ebenso die geplanten Praxisüberschüsse. Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass der immaterielle Praxiswert selbst wieder als sogenannter derivativer Praxiswert durch den Übernehmer steuerlich abgeschrieben werden kann, wodurch sich regelmäßig für den Übernehmer positive Liquiditätswirkungen ergeben.

Die Berechnungen können an folgendem Beispiel verdeutlicht werden, wobei die zugrunde liegenden Zahlen lediglich der Verdeutlichung dienen. Keineswegs lassen sich hieraus Rückschlüsse auf mögliche Kaufpreismultiplikatoren, wie z.B. einen Umsatz- oder Gewinnmultiplikator, ziehen.

Lesen Sie im 2. Teil ein Fallbeispiel mit exemplarischer Berechnung

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Christoph Scheen

S/H/G Steuerberater

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