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Steuerliche Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen – Teil 2
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Neben der Anhebung der Höchstbeträge für sonstige Vorsorgeaufwendungen ab 2010 um jeweils 400 Euro ist neu, dass mindestens die Beiträge für eine Basisabsicherung bei Krankheit und Pflegebedürftigkeit absetzbar sind, auch wenn sie die Höchstbeträge für die sonstigen Vorsorgeaufwendungen übersteigen. Die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung gehören grundsätzlich in vollem Umfang zur Basisabsicherung, ebenso wie die private Pflegeversicherung. Zur Basisabsicherung in einer privaten Krankenversicherung gehören dagegen nur die Beitragsanteile, mit denen Versicherungsleistungen finanziert werden, die in Art, Umfang und Höhe den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbar sind. Nicht zur Basisabsicherung gehören allerdings – wie bei der gesetzlichen Krankenversicherung – Beitragsanteile, die der Finanzierung von Komfortleistungen (z.B. Chefarztbehandlung, Einbettzimmer), des Krankenhaustagegeldes oder des Krankentagegeldes dienen.
Beispiel
Ein lediger Zahnarzt ist privat krankenversichert. Er hat weder einen Anspruch auf Beihilfen zu seinen Krankheitskosten noch erhält er einen steuerfreien Zuschuss zu seiner Krankenversicherung. Er zahlt im Jahr einen Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von 2.400 Euro, wovon 10 % der Finanzierung von Komfortleistungen dienen. Auf die Basiskrankenversicherung entfällt somit ein Beitragsanteil von 2.160 Euro. Für eine Pflegeversicherung hat er 200 Euro gezahlt und andere sonstige Vorsorgeaufwendungen in Höhe von 300 Euro getätigt. Der steuerlich abzugsfähige Vorsorgeaufwand berechnet sich wie folgt:
| Beiträge zur Krankenversicherung | 2.400 Euro |
| Beiträge zur Pflegeversicherung | 200 Euro |
| Weitere sonstige Vorsorgeaufwendungen | 300 Euro |
| Summe | 2.900 Euro |
| Abzugsfähiger Höchstbetrag | 2.800 Euro |
| Basiskrankenversicherung | 2.160 Euro |
| Pflegeversicherung | 200 Euro |
| Abzugsfähiger Mindesbetrag | 2.360 Euro |
| Anzusetzen als Sonderausgabenabzug sind also | 2.800 Euro |
Beispiel
Gleiche Annahmen wie im vorausgehenden Beispiel, nur die Krankenversicherungsbeiträge liegen mit 4.000 Euro wesentlich höher. Davon entfallen erneut 10 % auf Komfortleistungen. Auf die Basiskrankenversicherung entfällt somit ein Beitragsanteil von 3.600 Euro. Der steuerlich abzugsfähige Vorsorgeaufwand berechnet sich wie folgt:
| Beiträge zur Krankenversicherung | 4.000 Euro |
| Beiträge zur Pflegeversicherung | 200 Euro |
| Weitere sonstige Vorsorgeaufwendungen | 300 Euro |
| Summe | 4.500 Euro |
| Abzugsfähiger Höchstbetrag | 2.800 Euro |
| Basiskrankenversicherung | 3.600 Euro |
| Pflegeversicherung | 200 Euro |
| Abzugsfähiger Mindesbetrag | 3.800 Euro |
| Anzusetzen als Sonderausgabenabzug sind also | 3.800 Euro |
In diesem Fall übersteigt der absetzbare Mindestbetrag von 3.800 Euro für die Basisversicherung bei Krankheit und Pflege den abzugsfähigen Höchstbetrag an sonstigen Vorsorgeaufwendungen in Höhe von 2.800 Euro um 1.000 Euro, die steuerlich zu berücksichtigen sind.
Beispiel
Ein verheirateter Zahnarzt hat für sich eine private Krankenversicherung abgeschlossen. Er hat weder einen Anspruch auf Beihilfen zu seinen Krankheitskosten noch erhält er einen steuerfreien Zuschuss zu seiner Krankenversicherung. Er zahlt im Jahr einen Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von 3.400 Euro, wovon 10 % der Finanzierung von Komfortleistungen dienen. Auf die Basiskrankenversicherung entfällt somit ein Beitragsanteil von 3.060 Euro. Für eine Pflegeversicherung hat er 200 Euro gezahlt und andere sonstige Vorsorgeaufwendungen in Höhe von 300 Euro getätigt.
Seine Ehefrau ist Arbeitnehmerin mit einem Jahreseinkommen von 24.000 Euro, zahlt also 1.680 Euro an eigenen Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung und erhält Arbeitgeberzuschüsse in gleicher Höhe. Ebenso zahlen sie und ihr Arbeitgeber hälftig die Pflegeversicherungsbeiträge von jeweils 234 Euro. Sonstige Vorsorgeaufwendungen hat sie nicht. Der steuerlich abzugsfähige Vorsorgeaufwand berechnet sich wie folgt:
| Beiträge zur Krankenversicherung Ehemann | 3.400 Euro |
| Beiträge zur Pflegeversicherung Ehemann | 200 Euro |
| Weitere sonstige Vorsorgeaufwendungen Ehemann | 300 Euro |
| Summe | 3.900 Euro |
| Abzugsfähiger Höchstbetrag Ehemann | 2.800 Euro |
| Beiträge zur Krankenversicherung Ehefrau | 1.680 Euro |
| Beiträge zur Pflegeversicherung Ehefrau | 234 Euro |
| Summe | 1.914 Euro |
| Abzugsfähiger Höchstbetrag Ehefrau | 1.900 Euro |
| Basiskrankenversicherung Ehemann | 3.060 Euro |
| Pflegeversicherung Ehemann | 200 Euro |
| Basiskrankenversicherung Ehefrau | 1.680 Euro |
| Pflegeversicherung Ehefrau | 234 Euro |
| Abzugsfähiger Mindestbetrag Ehemann und Ehefrau | 5.174 Euro |
| Anzusetzen als Sonderausgabenabzug sind also | 5.174 Euro |
In diesem Fall übersteigt der absetzbare Mindestbetrag von 5.174 Euro für die Basisversicherung des Ehepaares bei Krankheit und Pflege den abzugsfähigen Höchstbetrag an sonstigen Vorsorgeaufwendungen in Höhe von 4.700 Euro (2.800 Euro Ehemann + 1.900 Euro Ehefrau) um 474 Euro, die steuerlich zu berücksichtigen sind.
Und noch etwas ist zu beachten: Um beim Sonderausgabenabzug mögliche Schlechterstellungen gegenüber altem Recht zu verhindern, wird weiterhin – wie schon in den Jahren nach Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes von 2005 bis 2009 – eine Günstigerprüfung vorgenommen. Die Günstigerprüfung umfasst die Berücksichtigung der Altersvorsorgeaufwendungen sowie der sonstigen Vorsorgeaufwendungen. Es wird somit in jedem Fall geprüft, ob bei der Berücksichtigung von tatsächlich geleisteten Vorsorgeaufwendungen das bisher geltende Recht oder das für das Kalenderjahr 2010 geltende Recht günstiger ist. Diese Prüfung nimmt das Finanzamt automatisch vor.
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Steuerliche Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen – Teil 1



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