Steuerliche Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen – Teil 2

Drucken Von Dr. Hans Dornbusch    aktualisiert am 25.01.2011



Neben der Anhebung der Höchstbeträge für sonstige Vorsorgeaufwendungen ab 2010 um jeweils 400 Euro ist neu, dass mindestens die Beiträge für eine Basisabsicherung bei Krankheit und Pflegebedürftigkeit absetzbar sind, auch wenn sie die Höchstbeträge für die sonstigen Vorsorgeaufwendungen übersteigen. Die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung gehören grundsätzlich in vollem Umfang zur Basisabsicherung, ebenso wie die private Pflegeversicherung. Zur Basisabsicherung in einer privaten Krankenversicherung gehören dagegen nur die Beitragsanteile, mit denen Versicherungsleistungen finanziert werden, die in Art, Umfang und Höhe den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbar sind. Nicht zur Basisabsicherung gehören allerdings – wie bei der gesetzlichen Krankenversicherung – Beitragsanteile, die der Finanzierung von Komfortleistungen (z.B. Chefarztbehandlung, Einbettzimmer), des Krankenhaustagegeldes oder des Krankentagegeldes dienen.

Beispiel

Ein lediger Zahnarzt ist privat krankenversichert. Er hat weder einen Anspruch auf Beihilfen zu seinen Krankheitskosten noch erhält er einen steuerfreien Zuschuss zu seiner Krankenversicherung. Er zahlt im Jahr einen Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von 2.400 Euro, wovon 10 % der Finanzierung von Komfortleistungen dienen. Auf die Basiskrankenversicherung entfällt somit ein Beitragsanteil von 2.160 Euro. Für eine Pflegeversicherung hat er 200 Euro gezahlt und andere sonstige Vorsorgeaufwendungen in Höhe von 300 Euro getätigt. Der steuerlich abzugsfähige Vorsorgeaufwand berechnet sich wie folgt:

 
Beiträge zur Krankenversicherung2.400 Euro
Beiträge zur Pflegeversicherung200 Euro
Weitere sonstige Vorsorgeaufwendungen300 Euro
Summe2.900 Euro
Abzugsfähiger Höchstbetrag2.800 Euro


Basiskrankenversicherung2.160 Euro
Pflegeversicherung200 Euro
Abzugsfähiger Mindesbetrag2.360 Euro


Anzusetzen als Sonderausgabenabzug sind also2.800 Euro


Beispiel

Gleiche Annahmen wie im vorausgehenden Beispiel, nur die Krankenversicherungsbeiträge liegen mit 4.000 Euro wesentlich höher. Davon entfallen erneut 10 % auf Komfortleistungen. Auf die Basiskrankenversicherung entfällt somit ein Beitragsanteil von 3.600 Euro. Der steuerlich abzugsfähige Vorsorgeaufwand berechnet sich wie folgt:

 
Beiträge zur Krankenversicherung4.000 Euro
Beiträge zur Pflegeversicherung200 Euro
Weitere sonstige Vorsorgeaufwendungen300 Euro
Summe4.500 Euro
Abzugsfähiger Höchstbetrag2.800 Euro


Basiskrankenversicherung3.600 Euro
Pflegeversicherung200 Euro
Abzugsfähiger Mindesbetrag3.800 Euro


Anzusetzen als Sonderausgabenabzug sind also3.800 Euro


In diesem Fall übersteigt der absetzbare Mindestbetrag von 3.800 Euro für die Basisversicherung bei Krankheit und Pflege den abzugsfähigen Höchstbetrag an sonstigen Vorsorgeaufwendungen in Höhe von 2.800 Euro um 1.000 Euro, die steuerlich zu berücksichtigen sind.

Beispiel

Ein verheirateter Zahnarzt hat für sich eine private Krankenversicherung abgeschlossen. Er hat weder einen Anspruch auf Beihilfen zu seinen Krankheitskosten noch erhält er einen steuerfreien Zuschuss zu seiner Krankenversicherung. Er zahlt im Jahr einen Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von 3.400 Euro, wovon 10 % der Finanzierung von Komfortleistungen dienen. Auf die Basiskrankenversicherung entfällt somit ein Beitragsanteil von 3.060 Euro. Für eine Pflegeversicherung hat er 200 Euro gezahlt und andere sonstige Vorsorgeaufwendungen in Höhe von 300 Euro getätigt.
Seine Ehefrau ist Arbeitnehmerin mit einem Jahreseinkommen von 24.000 Euro, zahlt also 1.680 Euro an eigenen Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung und erhält Arbeitgeberzuschüsse in gleicher Höhe. Ebenso zahlen sie und ihr Arbeitgeber hälftig die Pflegeversicherungsbeiträge von jeweils 234 Euro. Sonstige Vorsorgeaufwendungen hat sie nicht. Der steuerlich abzugsfähige Vorsorgeaufwand berechnet sich wie folgt:

 
Beiträge zur Krankenversicherung Ehemann3.400 Euro
Beiträge zur Pflegeversicherung Ehemann200 Euro
Weitere sonstige Vorsorgeaufwendungen Ehemann300 Euro
Summe3.900 Euro
Abzugsfähiger Höchstbetrag Ehemann2.800 Euro


Beiträge zur Krankenversicherung Ehefrau1.680 Euro
Beiträge zur Pflegeversicherung Ehefrau234 Euro
Summe1.914 Euro
Abzugsfähiger Höchstbetrag Ehefrau1.900 Euro


Basiskrankenversicherung Ehemann3.060 Euro
Pflegeversicherung Ehemann200 Euro
Basiskrankenversicherung Ehefrau1.680 Euro
Pflegeversicherung Ehefrau234 Euro
Abzugsfähiger Mindestbetrag Ehemann und Ehefrau5.174 Euro


Anzusetzen als Sonderausgabenabzug sind also5.174 Euro


In diesem Fall übersteigt der absetzbare Mindestbetrag von 5.174 Euro für die Basisversicherung des Ehepaares bei Krankheit und Pflege den abzugsfähigen Höchstbetrag an sonstigen Vorsorgeaufwendungen in Höhe von 4.700 Euro (2.800 Euro Ehemann + 1.900 Euro Ehefrau) um 474 Euro, die steuerlich zu berücksichtigen sind.

Und noch etwas ist zu beachten: Um beim Sonderausgabenabzug mögliche Schlechterstellungen gegenüber altem Recht zu verhindern, wird weiterhin – wie schon in den Jahren nach Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes von 2005 bis 2009 – eine Günstigerprüfung vorgenommen. Die Günstigerprüfung umfasst die Berücksichtigung der Altersvorsorgeaufwendungen sowie der sonstigen Vorsorgeaufwendungen. Es wird somit in jedem Fall geprüft, ob bei der Berücksichtigung von tatsächlich geleisteten Vorsorgeaufwendungen das bisher geltende Recht oder das für das Kalenderjahr 2010 geltende Recht günstiger ist. Diese Prüfung nimmt das Finanzamt automatisch vor.

Zurück zu Teil 1:
Steuerliche Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen – Teil 1

Teilen

Dr. Hans Dornbusch

Ahrstraße 76

53757 Sankt Augustin

E-Mail: hansdornbusch@web.de

Leser-Kommentare

Sie müssen eingeloggt sein, um einen Kommentar zu verfassen.