ZP aktuell – der Newsletter
Alle 14 Tage die aktuellsten Meldungen, Tipps und Trends aus der Zahnheilkunde in Ihre Mailbox. >> Jetzt kostenlos abonnieren
Meldungen, Ereignisse oder Überlegungen, die unseren Chefredakteur inspirierten.
>> Blankensteins Kolumne
Änderungen durch die Unternehmensteuerreform 2008 und das erste Konjunkturprogramm 2009
Steuern sparen beim Kauf einer Zahnarztpraxis 2009
DruckenDer Erwerb einer Zahnarztpraxis bringt für den Käufer hohe Kostenbelastungen mit sich, die häufig nur aufgrund der damit verbundenen steuerlichen Entlastungen getragen werden können. Deshalb ist die Kenntnis der steuerlichen Folgen beim Praxiserwerb von weitreichender Bedeutung und für die Kaufentscheidung unerlässlich. Die steuerliche Behandlung richtet sich nach der Art der Kaufpreiszahlung, die in bar (mit Eigen- oder Fremdkapital), in Raten oder auf Rentenbasis erfolgen kann. Je nachdem, welcher Zahlungsmodus vereinbart wird, ergeben sich unterschiedliche Steuerentlastungsbeträge.
Barkauf
Der Kaufpreis stellt für den Praxiserwerber eine gewinnÂminÂdernde und damit steuermindernde Praxisausgabe dar. Diese Praxisausgaben können aber keinesfalls, auch nicht beim Barkauf, im Jahr des Kaufes sofort in voller Höhe geltend gemacht werden, sondern müssen über einen längeren Zeitraum abgeschrieben werden. Die Abschreibungsdauer richtet sich nach der Nutzungsdauer der mit dem Kaufpreis abgegolÂteÂnen Praxisgegenstände. Da die Nutzungsdauer der Praxisgegenstände unterschiedlich lang ist, muss deshalb der Kaufpreis aufgeteilt werden. Dabei ist zu beachÂten, dass der Kaufpreis üblicherweise nicht nur für die Praxisgegenstände, sondern auch für die Übernahme des PatientenÂstammes und für den vom alten Praxisinhaber geschafÂfenen guten Ruf der Praxis gezahlt wird. Wenn keine Vereinbarung über die Höhe dieses so genannten ideellen Praxiswertes geÂtrofÂfen wurde, muss er geschätzt werden.
Auch der ideelle Praxiswert ist abschreibbar, und zwar in der relativ kurzen Zeitspanne von drei bis fünf Jahren (BFH vom 15.4.1985, BStBl. 1985 III S. 330). Die auf den PraxisÂwert entfallenden AnÂschafÂfungskosten sind somit linear über drei bis fünf Jahre abÂzuÂschreiÂben. Seit dem 1. Januar 2004 ist der ideelle Praxiswert wie jedes Wirtschaftsgut im Erwerbsjahr nur zeitanteilig für die Monate ab dem Anschaffungszeitpunkt abschreibbar (§ 7 Abs. 1 Satz 4 EStG).
Bei den Praxisgegenständen ist nach der Höhe der Anschaffungskosten zu unterscheiden, denn geringwertige WirtÂschaftsÂgüter für die Praxis, deren Anschaffungspreis ab dem Jahr 2008 den Betrag von 150 Euro zuzüglich MehrÂwertsteuer nicht übersteigen darf, können im Jahr der AnschafÂfung in voller Höhe abgeschrieben werden. Neu ist außerdem, dass alle Praxisgegenstände im Wert zwischen 150 und 1.000 Euro in einem Sammelposten zusammengefasst und in fünf Jahren mit jeweils einem Fünftel abgeschrieben werden können (§ 6 Abs. 2a EStG). Bei allen anderen Praxisgegenständen, deren Anschaffungspreis 1.000 Euro übersteigt, richtet sich die Abschreibung nach der Nutzungsdauer.
Wichtig ist, dass der Praxiserwerber die vom Gesetzgeber einÂgeräumten Gestaltungsmöglichkeiten bezüglich der Höhe der Abschreibungen nutzt, um die für ihn günstigste steuerliche Entlastung zu erzielen. Rechnet er mit steigenden GeÂwinnen im Zeitablauf, ist wegen der Progression der EinÂkomÂmenÂsteuer zu Beginn der Abschreibungsperiode von den nieÂdrigÂsten Abschreibungssätzen auszugehen und umgekehrt bei unÂgünÂstiger zukünftiger Gewinnerwartung oder bei hohem LiÂquiÂdiÂtätsÂbedarf in den Anfangsjahren des Praxisaufbaues.
Wenn die Abschreibungsbeträge in den Anfangsjahren besonders hoch ausfallen sollten, empfiehlt sich die Anwendung der deÂgresÂsiven anstelle der linearen Abschreibungsmethode. Diese nur für bewegliche Wirtschaftsgüter des AnlageÂvermögens (das sind vor allem Praxisgegenstände) zulässige Methode wurde durch die Unternehmensteuerreform 2008 gerade erst abgeschafft und nun aus konjunkturellen Gründen befristet auf zwei Jahre wieder eingeführt. Sie erlaubt 2009 und 2010 eine AbschreiÂbung in fallenden Jahresbeträgen nach Maßgabe eines festen Prozentsatzes, der aber weder das Zweieinhalbfache des linearen Abschreibungssatzes noch den Höchstsatz von 25 % übersteigen darf (§ 7 Abs. 2 Satz 2 EStG).
Wichtig ist außerdem zu wissen, dass von der degressiven zur linearen Abschreibungsmethode ein Wechsel möglich ist, nicht aber umgekehrt ein Wechsel von der linearen zur degressiven Methode (§ 7 Abs. 3 EStG). Wer also möglichst hohe AbschreibungsÂbeträge in den Anfangsjahren erzielen möchte und deshalb die degressive Abschreibung vorzieht, sollte dann auf die lineare Abschreibung umsteigen, wenn der degressive Abschreibungsbetrag den linearen AbschreibungsÂbetrag auf den Restwert unterschreitet.
Der lineare Abschreibungsbetrag auf den Restwert ab dem 8. Jahr betrüge dagegen 6.675 Euro : 3 = 2.225 Euro. In diesem Fall wäre also für die restlichen drei Jahre Nutzungsdauer ein Wechsel der Abschreibungsmethode empfehlenswert.
Der Praxiserwerber hat also eine Reihe von Möglichkeiten, gemäß seinen Einkunftserwartungen und/oder seinen LiquiditätsÂwünschen die Kaufpreis-Abschreibung so zu gestalten, dass die für ihn günstigste steuerliche EntlaÂstungsÂwirkung erreicht wird.
Bisher wurde unterstellt, dass der Praxis-Barkauf aus EigenÂmitteln erfolgt. Nimmt der Käufer jedoch zur FinanÂzierung des Kaufpreises Fremdmittel auf, so fallen gegenüber dem KreditÂgeber Zinszahlungen an. Diese Zinsen sind zusätzÂlich zur AbÂschreibung des Kaufpreises im Jahr der Zahlung als PraxisÂausgaben abziehbar.
Ratenkauf
Beim Kauf einer Zahnarztpraxis in Raten wird auch dann ein ZinsÂanteil unterstellt, wenn Zinszahlungen nicht ausdrückÂlich vereinbart wurden. Die Raten sind also in den eigentÂlichen Kaufpreis, der nach der obigen Methode abgeschrieben wird, und den Zinsaufwand für die Stundung des nicht sofort zahlbaren Kaufpreises, der im Zahlungszeitpunkt den Gewinn mindert, aufzuteilen. Das ist einfach, wenn in der RatenverÂeinbarung zu bestimmten Zeiten und in bestimmter Höhe Zinszahlungen zusätzlich zu den Ratenzahlungen festÂgelegt sind. Sind die Zinszahlungen aber in den Raten entÂhalten, ohne dass eine Zinsvereinbarung getroffen wurde, muss der in den Raten enthaltene Zinsbetrag herausgerechnet werden. Dazu ist der Gegenwartswert der Summe aller Raten, auch Barwert genannt, zu bestimmen.
Beispiel
Der Zahnarzt kauft eine Praxis zum Preis von 200.000 Euro, zahlbar in zehn Jahresraten von 20.000 Euro. Zinszahlungen sind nicht vereinbart worden. Der Vervielfältiger bei zehnjähÂrigen in gleichen JahÂresraten zu tilgenden FordeÂrungen bei einem üblicherweise zu unterstellenden Zinssatz von 5,5 % beträgt 7,745 (vgl. Anlage 9a Bewertungsgesetz), sodass sich ein Gegenwartswert von 20.000 Euro x 7,745 = 154.900 Euro errechnet. Der im KaufÂpreis enthaltene Zinsanteil macht also 45.100 Euro aus. Während der GegenwartsÂwert auf die Praxisgegenstände und den ideellen PraxisÂwert in der dargestellten Weise aufzuteilen und abÂzuÂschreiben ist, sind die Zinszahlungen nach Maßgabe der jährÂlichen RatenÂzahÂlungen abzüglich der Gegenwartswertminderung als PraxisÂausÂgabe abÂsetzbar. Die Berechnungsweise ist folgende:
Kauf auf Rentenbasis
Beim Kauf einer Zahnarztpraxis gegen Rentenzahlungen hängt die steuÂerÂliche Behandlung davon ab, ob sich Leistung und GegenÂleistung entsprechen oder ob der Versorgungscharakter der Rente überwiegt. Wenn die Rente nach wirtschaftlichen GrundÂsätzen bemessen ist, handelt es sich um eine so genannte beÂtriebliche Kaufpreisrente. In dem Fall ist, wie beim RaÂtenÂkauf, der Gegenwartswert der Rente zu bestimmen, auf die Praxisgegenstände sowie den ideellen Praxiswert aufzuteilen und entÂsprechend ihrer Nutzungsdauer abzuschreiben. Außerdem ist der in den Renten enthaltene Zinsanteil als Praxisausgabe abÂsetzÂbar, und zwar nach Maßgabe der oben dargestellten MeÂthoÂde. Der jährliche Zinsanteil ergibt sich durch Abzug der jährÂlichen Gegenwartswertminderung vom JahresrentenbeÂtrag. Je nachdem, ob es sich um eine an die Lebenszeit einer Person geknüpfte Leibrente handelt oder um eine Zeitrente, die im Unterschied zur Ratenvereinbarung eine mehr als zehnjährige Zeitspanne voraussetzt, kommen unterschiedliche AbzinsungsÂfaktoren bei der Berechnung der GegenwartswertminÂderung zur AnÂwenÂdung. Ansonsten aber unterscheidet sich die steuerliche Behandlung nicht vom Ratenkauf.
Das ist jedoch anders, wenn die Rente nicht nach wirtschaftÂlichen Grundsätzen bemessen ist, sondern der Wert der Rente den Wert der Praxis übersteigt. In diesem Fall spricht man von einer privaten Versorgungsrente, die nicht als PraxisÂausgabe abzugsfähig ist. Derartige Vereinbarungen sind üblich zwischen unterhaltsverpflichteten und unterÂhaltsÂbeÂrechÂtigten Personen, wie insbesondere zwischen Eltern und Kindern. Die steuerliche Behandlung der Rente ist dann davon abhängig, ob der Wert der Praxis mehr oder weniger als die Hälfte des Renten-Gegenwartswertes ausmacht. Liegt der Praxiswert über dem hälftigen Renten-GegenÂwartsÂwert, sind die Rentenzahlungen in Höhe des Ertragsanteils als SonÂderÂausÂgaben steuerlich abÂzugsfähig. Liegt der Praxiswert aber unter dem hälftigen Renten-Gegenwartswert, überwiegt also der UnterhaltscharakÂter, ist auch kein SonÂderÂausÂgaÂbenÂabzug möglich.
Es überwiegt in diesem Fall also der Unterhaltscharakter der Rente, sodass kein steuerlicher Abzug möglich ist. Würde der Gegenwartswert der Rente zwischen 50.000 Euro und 100.000 Euro betragen, wäre im Rahmen der Sonderausgaben ein Betrag von 18 % der Jahresrente (= Ertragsanteil für Renten an eine PerÂson, die bei Beginn der Rente das 65. Lebensjahr vollendet hat; vgl. § 22 EStG) alljährlich steuerlich abzugsfähig. Würde der Gegenwartswert der Rente dem Wert der Praxis von 50.000 Euro entsprechen, wäre die jährliche GegenwartswertÂminderung zu ermitteln und die jeweilige Differenz zur Jahresrente im RahÂmen der Praxisausgaben zusätzlich zur Abschreibung des GeÂgenwartswertes der Rente als fiktiver Zinsanteil steuerlich abzugsfähig.
Wenn der Unterhaltscharakter der Rentenzahlungen beim PraxisÂerwerb überwiegt und somit weder ein steuerlicher Abzug als Praxisausgaben noch als Sonderausgaben möglich ist, kommt allenfalls noch ein Abzug als außergewöhnliche BeÂlaÂstung nach § 33 EStG in Betracht, allerdings nur dann, wenn die Rentenzahlungen die dort festgelegte zumutbare EigenÂbeÂlastung des Steuerpflichtigen, die nach EinkommensÂhöhe, FaÂmiÂlienstand und Kinderzahl berechnet wird, überÂsteigen.











Leser-Kommentare
Sie müssen eingeloggt sein, um einen Kommentar zu verfassen.