Einkommensteuerliche Vergünstigungen

Veräußerung oder Aufgabe einer Zahnarztpraxis

Drucken Von Dr. Hans Dornbusch    aktualisiert am 16.10.2010

Der bei Veräußerung oder Aufgabe einer Zahnarztpraxis entstehende Buchgewinn unterliegt der Einkommensbesteuerung (§ 16 EStG). Das ist für den Praxisinhaber, insbesondere wenn er seine Praxis aus Altersgründen nicht mehr weiterführen kann oder will, ein Kostenfaktor, den er häufig nicht in Rechnung stellt und der ihn insofern unvorbereitet trifft. Mangelnde Vorsorge für diesen Fall bringt nicht selten erhebliche Probleme für die Betroffenen mit sich.

© Hartmut 910/PIXELIO
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Nach dem Gesetz ist der Veräußerungsgewinn der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten den Wert des Praxisvermögens oder den Wert des Anteils am Praxis­vermögen übersteigt (§ 16 Abs. 2 Satz 1 EStG). Ein Ver­äuße­rungs­gewinn entsteht also immer dann, wenn das Praxis­vermögen ganz oder teilweise abgeschrieben, am Markt aber noch ein Preis dafür erzielbar ist. Ob die Praxis tat­säch­lich veräußert oder nur aufgegeben wird, ist dabei un­er­heb­lich. Steuerlich wird beides gleich behandelt (§ 16 Abs. 3 Satz 1 EStG). Liegt kein Veräußerungsgewinn vor, wie bei der Praxis­aufgabe, wird vom Finanzamt der erzielbare Ver­äuße­rungs­preis geschätzt. Im Folgenden umfasst deshalb der Begriff der Praxisveräußerung auch die Aufgabe einer Praxis.

Hat der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet oder ist er dauernd berufsunfähig, so wird der Veräußerungsgewinn auf Antrag nur zur Einkommensteuer herangezogen, soweit er mehr als 45.000 Euro beträgt (§ 16 Abs. 4 Satz 1 EStG). Er reduziert sich um den Betrag, um den der Ver­äuße­rungs­ge­winn 136.000 Euro übersteigt (§ 16 Abs. 4 Satz 3 EStG). Wenn also ein Zahnarzt, der älter als 55 Jahre oder be­rufs­un­fähig ist, seine Praxis verkauft und dabei einen Ver­äuße­rungsgewinn von 181.000 Euro oder mehr er­zielt, wird ihm steu­er­lich kein Freibetrag eingeräumt. Liegt der Veräuße­rungs­ge­winn bei 136.000 Euro oder weniger, steht ihm der volle Frei­be­trag von 45.000 Euro zu. Liegt der Veräuße­rungs­ge­winn zwischen 136.000 Euro und 181.000 Euro, erhält er einen Frei­betrag, der um den Betrag gekürzt ist, um den der Ver­äuße­rungsgewinn 136.000 Euro übersteigt. Auch bei der Veräußerung eines Praxisan­teils wird der volle Freibetrag von 45.000 Euro gewährt, wenn der Veräußerungsgewinn die Freigrenze von 136.000 Euro nicht überschreitet.
Beispiel 1 (zum Vergrößern anklicken)
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Beispiel 1



Ein 60-jähriger Zahnarzt veräußert seine gesamte Praxis zu einem Preis von 210.000 Euro. An Veräußerungskosten z.B. für die Einschaltung eines Vermitt­lers und die Aufgabe von Annon­cen entstehen ihm 10.000 Euro. Der Buchwert seiner Praxis be­trägt 100.000 Euro. Daraus errech­net sich folgender zu versteu­ernder Veräußerungsgewinn:

Beispiel 2



Beispiel 2
Beispiel 2
Ein 60-jähriger Zahnarzt veräußert seine mit dem Wert von 50.000 Euro zu Buche stehende Praxis zum Preis von 230.000 Euro. An Veräußerungskosten muss er 10.000 Euro aufwenden. Daraus errechnet sich folgender zu versteuernde Veräußerungsgewinn:

Beispiel 3



Drei Zahnärzte haben zusammen eine Praxis zu glei­chen Antei­len. Einer der drei Gesellschafter, der 60 Jahre alt ist, möchte seinen Praxis­anteil an die beiden anderen Ge­sell­schafter ver­äußern. Man einigt sich auf einen Preis von
Beispiel 3
Beispiel 3
100.000 Euro. Ver­äußerungs­kosten fallen keine an. Der Buchwert der gesamten Praxis beträgt 90.000 Euro. Daraus errechnet sich folgender zu versteuernder Veräußerungsgewinn:

Wie bereits erwähnt, darf der Freibetrag aber nur einmal in Anspruch genom­men werden  (§ 16 Abs. 4 Satz 2 EStG). Veräußerungen vor 1996 zählen dabei nicht mit.
Neben der Freibetragsregelung kommt ein zu­sätzlicher ein­kom­men­steu­er­li­cher Vorteil bei der Praxisver­äußerung hinzu. Diese Veräußerungsgewinne zählen nämlich zu den so ge­nannten außerordentlichen Einkünften (§ 34 EStG, R und H 197 sowie R und H 198 EStR). Sie wurden vor 1999 und von 2001 bis 2003 nur mit dem halben Durchschnittssteuersatz belegt. In der Zwischenzeit erfolgte eine rechnerische Verteilung des steuerpflichtigen Veräußerungsgewinns auf fünf Jahre. Die Wahl dieser Besteuerungsmöglichkeit ist auch weiterhin möglich. Ab 2004 wurde der ermäßigte Steuersatz von 50 auf 56 Prozent angehoben. Der Zahnarzt hat also die Wahl, ob er die rechnerische Verteilung auf fünf Jahre nach § 34 Abs. 1 EStG oder 56 Prozent des durchschnittlichen Steuersatzes nach § 34 Abs. 3 EStG bei der Versteuerung seines Veräußerungsgewinnes bevorzugt.

Um dieses Wahlrecht so auszuüben, dass der Zahnarzt seine steuerliche Belastung minimiert, sollte er sich der Mühe unterziehen und beide Besteuerungsmethoden durchrechnen. Dazu zunächst ein Beispiel für die Methode der Verrechnung auf fünf Jahre.

Beispiel 4



Beispiel 4
Beispiel 4
Ein 60-jähriger Zahnarzt, der verhei­ratet ist und mit sei­ner Ehefrau zusammen veranlagt wird, er­zielt bei der Ver­äuße­rung seiner Praxis einen Veräuße­rungsgewinn von 120.000 Euro. Im Jahr der Veräußerung hat er noch einen laufen­den Ge­winn von 30.000 Euro, zu versteuernde Einkünfte aus Ver­mie­tung und Ver­pachtung von 10.000 Euro und aus Ka­pi­tal­ver­mö­gen von 5.000 Euro. Die Einkommensteuer er­rechnet sich dann wie folgt:

Mit der Wahl des ermäßigten Steuersatzes ist ein Mindeststeuersatz von 15 Prozent verbunden (§ 34 Abs. 3 Satz 5 EStG). Außerdem muss der Antragsteller das 55. Lebensjahr vollendet haben oder im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig sein und darf diese Ermäßigungsvorschrift nur einmal im Leben, gerechnet ab dem Veranlagungszeitraum 2001, in Anspruch nehmen. Die Beispiel rechnung sieht dann wie folgt aus:

Beispiel 5



Beispiel 5
Beispiel 5
Ein 60-jähriger Zahnarzt, der verhei­ratet ist und mit sei­ner Ehefrau zusammen veranlagt wird, er­zielt bei der Ver­äuße­rung seiner Praxis im Jahr 2009 einen Veräuße­rungsgewinn von 120.000 Euro. Im Jahr der Veräußerung hat er noch einen laufen­den Ge­winn von 30.000 Euro, zu versteuernde Einkünfte aus Ver­mie­tung und Ver­pachtung von 10.000 Euro und aus Ka­pi­tal­ver­mö­gen von 5.000 Euro. Die Einkommensteuer er­rechnet sich dann wie folgt:

Die Steuerermäßigung – Verteilung auf fünf Jahre oder ermäßigter Steuersatz – kommt aber nur dann zur Anwendung, wenn die stillen Reserven in einem einheitlichen wirtschaft­lichen Vorgang aufgedeckt werden. Die Veräußerung einer Praxis im Ganzen ist anzunehmen, wenn alle wesentlichen Praxisgrundlagen innerhalb kurzer Zeit und damit in einem einheitlichen Vorgang – nicht nach und nach – gegen Entgelt in der Weise auf einen Erwerber übertragen werden, dass die Praxis als geschäftlicher Organismus fortgeführt werden kann. Nicht erforderlich ist, dass der Erwerber selbst die Praxis fortführt. Auch kann der Veräußerer Wirt­schaftsgüter, die nicht zu den wesentlichen Praxisgrund­lagen gehören, zurückbehalten, um sie später bei sich bietender Gelegenheit zu veräußern.

Schließlich ist noch auf eine weitere Besonderheit einzu­gehen: die Praxisveräußerung auf Rentenbasis. In diesem Fall hat der Zahnarzt ein Wahlrecht (R und H 139 Abs. 11 EStR). Er kann den bei der Ver­äußerung entstan­de­nen Gewinn sofort versteuern. Die Folge ist, dass ihm sowohl die Freibetragsregelung nach § 16 Abs. 4 EStG als auch die tarifbegünstigte Besteuerung nach § 34 EStG zu­gute kämen. Veräußerungsgewinn ist der Unterschieds­betrag zwischen dem um etwaige Veräußerungskosten geminderten ver­si­che­rungs­mathematischen Barwert der Rente und dem Buch­wert der Praxis im Zeitpunkt der Veräußerung. Die laufen­den Ren­ten­zahlungen würden dann wie die Renten aus der ge­setz­­lichen Rentenversicherung oder aus berufsständischen Ver­sor­gungs­wer­ken nur noch mit dem weitaus geringeren Ertragsanteil der Besteue­rung un­ter­lie­gen.

Der Zahnarzt kann stattdessen aber auch eine so­for­tige Ver­steuerung des Veräußerungsgewinns ab­lehnen. Da­mit ist aller­dings der Verzicht auf den Freibetrag und die tarifbegünstigte Besteuerung verbunden. In diesen Fällen führen die Renten­einnahmen erst dann zu einem Veräußerungsge­winn, wenn sie zu­sammen mit den sonstigen Zahlungsansprüchen gegenüber dem Er­werber der Praxis nach Abzug der Veräuße­rungskosten den Wert des Praxisvermögens übersteigen. Der Veräußerungs­ge­winn wird erst im Zeitpunkt des Rentenbezugs steuerpflich­tig und als nachträgliche Einkünfte aus selbstständiger Arbeit be­handelt, d.h. nicht der Ertragsanteil der Rente, sondern der volle Betrag unterläge der Besteuerung.
Beispiel 6
Beispiel 6

Beispiel 6



Ein 60-jähriger Zahnarzt verkauft seine Praxis auf Ren­ten­basis. Die Jahresrente wird auf 15.000 Euro festge­legt. Der versicherungsmathematische Barwert dieser Rente auf Lebens­zeit (Leibrente) beträgt 156.720 Euro (Rente 15.000 Euro x Kapi­talwert-Faktor gemäß Anlage 9 Bewer­tungsgesetz von 10,448). An Veräußerungskosten sind 2.500 Euro angefallen. Der Buchwert der Praxis beläuft sich auf 50.000 Euro. Daraus errechnet sich folgender Veräußerungsge­winn:

 

Stand 9/2009

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