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Einkommensteuerliche Vergünstigungen
Veräußerung oder Aufgabe einer Zahnarztpraxis
DruckenDer bei Veräußerung oder Aufgabe einer Zahnarztpraxis entstehende Buchgewinn unterliegt der Einkommensbesteuerung (§ 16 EStG). Das ist für den Praxisinhaber, insbesondere wenn er seine Praxis aus Altersgründen nicht mehr weiterführen kann oder will, ein Kostenfaktor, den er häufig nicht in Rechnung stellt und der ihn insofern unvorbereitet trifft. Mangelnde Vorsorge für diesen Fall bringt nicht selten erhebliche Probleme für die Betroffenen mit sich.
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Nach dem Gesetz ist der Veräußerungsgewinn der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten den Wert des Praxisvermögens oder den Wert des Anteils am PraxisÂvermögen übersteigt (§ 16 Abs. 2 Satz 1 EStG). Ein VerÂäußeÂrungsÂgewinn entsteht also immer dann, wenn das PraxisÂvermögen ganz oder teilweise abgeschrieben, am Markt aber noch ein Preis dafür erzielbar ist. Ob die Praxis tatÂsächÂlich veräußert oder nur aufgegeben wird, ist dabei unÂerÂhebÂlich. Steuerlich wird beides gleich behandelt (§ 16 Abs. 3 Satz 1 EStG). Liegt kein Veräußerungsgewinn vor, wie bei der PraxisÂaufgabe, wird vom Finanzamt der erzielbare VerÂäußeÂrungsÂpreis geschätzt. Im Folgenden umfasst deshalb der Begriff der Praxisveräußerung auch die Aufgabe einer Praxis.
Hat der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet oder ist er dauernd berufsunfähig, so wird der Veräußerungsgewinn auf Antrag nur zur Einkommensteuer herangezogen, soweit er mehr als 45.000 Euro beträgt (§ 16 Abs. 4 Satz 1 EStG). Er reduziert sich um den Betrag, um den der VerÂäußeÂrungsÂgeÂwinn 136.000 Euro übersteigt (§ 16 Abs. 4 Satz 3 EStG). Wenn also ein Zahnarzt, der älter als 55 Jahre oder beÂrufsÂunÂfähig ist, seine Praxis verkauft und dabei einen VerÂäußeÂrungsgewinn von 181.000 Euro oder mehr erÂzielt, wird ihm steuÂerÂlich kein Freibetrag eingeräumt. Liegt der VeräußeÂrungsÂgeÂwinn bei 136.000 Euro oder weniger, steht ihm der volle FreiÂbeÂtrag von 45.000 Euro zu. Liegt der VeräußeÂrungsÂgeÂwinn zwischen 136.000 Euro und 181.000 Euro, erhält er einen FreiÂbetrag, der um den Betrag gekürzt ist, um den der VerÂäußeÂrungsgewinn 136.000 Euro übersteigt. Auch bei der Veräußerung eines PraxisanÂteils wird der volle Freibetrag von 45.000 Euro gewährt, wenn der Veräußerungsgewinn die Freigrenze von 136.000 Euro nicht überschreitet.
Beispiel 1
Ein 60-jähriger Zahnarzt veräußert seine gesamte Praxis zu einem Preis von 210.000 Euro. An Veräußerungskosten z.B. für die Einschaltung eines VermittÂlers und die Aufgabe von AnnonÂcen entstehen ihm 10.000 Euro. Der Buchwert seiner Praxis beÂträgt 100.000 Euro. Daraus errechÂnet sich folgender zu versteuÂernder Veräußerungsgewinn:
Beispiel 2
Ein 60-jähriger Zahnarzt veräußert seine mit dem Wert von 50.000 Euro zu Buche stehende Praxis zum Preis von 230.000 Euro. An Veräußerungskosten muss er 10.000 Euro aufwenden. Daraus errechnet sich folgender zu versteuernde Veräußerungsgewinn:
Beispiel 3
Drei Zahnärzte haben zusammen eine Praxis zu gleiÂchen AnteiÂlen. Einer der drei Gesellschafter, der 60 Jahre alt ist, möchte seinen PraxisÂanteil an die beiden anderen GeÂsellÂschafter verÂäußern. Man einigt sich auf einen Preis von 100.000 Euro. VerÂäußerungsÂkosten fallen keine an. Der Buchwert der gesamten Praxis beträgt 90.000 Euro. Daraus errechnet sich folgender zu versteuernder Veräußerungsgewinn:
Wie bereits erwähnt, darf der Freibetrag aber nur einmal in Anspruch genomÂmen werden (§ 16 Abs. 4 Satz 2 EStG). Veräußerungen vor 1996 zählen dabei nicht mit.
Neben der Freibetragsregelung kommt ein zuÂsätzlicher einÂkomÂmenÂsteuÂerÂliÂcher Vorteil bei der PraxisverÂäußerung hinzu. Diese Veräußerungsgewinne zählen nämlich zu den so geÂnannten außerordentlichen Einkünften (§ 34 EStG, R und H 197 sowie R und H 198 EStR). Sie wurden vor 1999 und von 2001 bis 2003 nur mit dem halben Durchschnittssteuersatz belegt. In der Zwischenzeit erfolgte eine rechnerische Verteilung des steuerpflichtigen Veräußerungsgewinns auf fünf Jahre. Die Wahl dieser Besteuerungsmöglichkeit ist auch weiterhin möglich. Ab 2004 wurde der ermäßigte Steuersatz von 50 auf 56 Prozent angehoben. Der Zahnarzt hat also die Wahl, ob er die rechnerische Verteilung auf fünf Jahre nach § 34 Abs. 1 EStG oder 56 Prozent des durchschnittlichen Steuersatzes nach § 34 Abs. 3 EStG bei der Versteuerung seines Veräußerungsgewinnes bevorzugt.
Um dieses Wahlrecht so auszuüben, dass der Zahnarzt seine steuerliche Belastung minimiert, sollte er sich der Mühe unterziehen und beide Besteuerungsmethoden durchrechnen. Dazu zunächst ein Beispiel für die Methode der Verrechnung auf fünf Jahre.
Beispiel 4
Ein 60-jähriger Zahnarzt, der verheiÂratet ist und mit seiÂner Ehefrau zusammen veranlagt wird, erÂzielt bei der VerÂäußeÂrung seiner Praxis einen VeräußeÂrungsgewinn von 120.000 Euro. Im Jahr der Veräußerung hat er noch einen laufenÂden GeÂwinn von 30.000 Euro, zu versteuernde Einkünfte aus VerÂmieÂtung und VerÂpachtung von 10.000 Euro und aus KaÂpiÂtalÂverÂmöÂgen von 5.000 Euro. Die Einkommensteuer erÂrechnet sich dann wie folgt:
Mit der Wahl des ermäßigten Steuersatzes ist ein Mindeststeuersatz von 15 Prozent verbunden (§ 34 Abs. 3 Satz 5 EStG). Außerdem muss der Antragsteller das 55. Lebensjahr vollendet haben oder im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig sein und darf diese Ermäßigungsvorschrift nur einmal im Leben, gerechnet ab dem Veranlagungszeitraum 2001, in Anspruch nehmen. Die Beispiel rechnung sieht dann wie folgt aus:
Beispiel 5
Ein 60-jähriger Zahnarzt, der verheiÂratet ist und mit seiÂner Ehefrau zusammen veranlagt wird, erÂzielt bei der VerÂäußeÂrung seiner Praxis im Jahr 2009 einen VeräußeÂrungsgewinn von 120.000 Euro. Im Jahr der Veräußerung hat er noch einen laufenÂden GeÂwinn von 30.000 Euro, zu versteuernde Einkünfte aus VerÂmieÂtung und VerÂpachtung von 10.000 Euro und aus KaÂpiÂtalÂverÂmöÂgen von 5.000 Euro. Die Einkommensteuer erÂrechnet sich dann wie folgt:
Die Steuerermäßigung – Verteilung auf fünf Jahre oder ermäßigter Steuersatz – kommt aber nur dann zur Anwendung, wenn die stillen Reserven in einem einheitlichen wirtschaftÂlichen Vorgang aufgedeckt werden. Die Veräußerung einer Praxis im Ganzen ist anzunehmen, wenn alle wesentlichen Praxisgrundlagen innerhalb kurzer Zeit und damit in einem einheitlichen Vorgang – nicht nach und nach – gegen Entgelt in der Weise auf einen Erwerber übertragen werden, dass die Praxis als geschäftlicher Organismus fortgeführt werden kann. Nicht erforderlich ist, dass der Erwerber selbst die Praxis fortführt. Auch kann der Veräußerer WirtÂschaftsgüter, die nicht zu den wesentlichen PraxisgrundÂlagen gehören, zurückbehalten, um sie später bei sich bietender Gelegenheit zu veräußern.
Schließlich ist noch auf eine weitere Besonderheit einzuÂgehen: die Praxisveräußerung auf Rentenbasis. In diesem Fall hat der Zahnarzt ein Wahlrecht (R und H 139 Abs. 11 EStR). Er kann den bei der VerÂäußerung entstanÂdeÂnen Gewinn sofort versteuern. Die Folge ist, dass ihm sowohl die Freibetragsregelung nach § 16 Abs. 4 EStG als auch die tarifbegünstigte Besteuerung nach § 34 EStG zuÂgute kämen. Veräußerungsgewinn ist der UnterschiedsÂbetrag zwischen dem um etwaige Veräußerungskosten geminderten verÂsiÂcheÂrungsÂmathematischen Barwert der Rente und dem BuchÂwert der Praxis im Zeitpunkt der Veräußerung. Die laufenÂden RenÂtenÂzahlungen würden dann wie die Renten aus der geÂsetzÂÂlichen Rentenversicherung oder aus berufsständischen VerÂsorÂgungsÂwerÂken nur noch mit dem weitaus geringeren Ertragsanteil der BesteueÂrung unÂterÂlieÂgen.
Der Zahnarzt kann stattdessen aber auch eine soÂforÂtige VerÂsteuerung des Veräußerungsgewinns abÂlehnen. DaÂmit ist allerÂdings der Verzicht auf den Freibetrag und die tarifbegünstigte Besteuerung verbunden. In diesen Fällen führen die RentenÂeinnahmen erst dann zu einem VeräußerungsgeÂwinn, wenn sie zuÂsammen mit den sonstigen Zahlungsansprüchen gegenüber dem ErÂwerber der Praxis nach Abzug der VeräußeÂrungskosten den Wert des Praxisvermögens übersteigen. Der VeräußerungsÂgeÂwinn wird erst im Zeitpunkt des Rentenbezugs steuerpflichÂtig und als nachträgliche Einkünfte aus selbstständiger Arbeit beÂhandelt, d.h. nicht der Ertragsanteil der Rente, sondern der volle Betrag unterläge der Besteuerung.
Beispiel 6
Ein 60-jähriger Zahnarzt verkauft seine Praxis auf RenÂtenÂbasis. Die Jahresrente wird auf 15.000 Euro festgeÂlegt. Der versicherungsmathematische Barwert dieser Rente auf LebensÂzeit (Leibrente) beträgt 156.720 Euro (Rente 15.000 Euro x KapiÂtalwert-Faktor gemäß Anlage 9 BewerÂtungsgesetz von 10,448). An Veräußerungskosten sind 2.500 Euro angefallen. Der Buchwert der Praxis beläuft sich auf 50.000 Euro. Daraus errechnet sich folgender VeräußerungsgeÂwinn:
Stand 9/2009











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